Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Gartengrundstücken betreten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, 
soll mit Gefängniß bic zu zwei Tagen oder mit fünf bis zwanzig Groschen be- 
straft werden. 
8. 26. 
Das unbefugte Betreten fremder Grundstũcte wird mit einer Strafe bis zu e 
fünf Groschen belegt. # 
Das unbefugte Fahren auf fremden Grundstücken außerhalb erlaubter Wege 
wird mit zehn bis zwanzig Groschen wenn es mit Geschirr, und mit fünf bis 
zehn Groschen wenn es mit dem Schiebekarren geschieht, das und Fahren 
durch Culturen und Schonungen aber mit fünfzehn Groschen bis drei Thalern wenn 
e mit Geschirr, und mit zehn Groschen bis einem Thaler, wenn es mit dem 
Schiebekarren 2c. geschieht, bestraft. 
Gleicher Strafe, wie das Fahren mit dem Schiebekarren, unterliegt in beiden 
Fällen das Reiten. 
Die Strafen werden verdoppelt, wenn der Frevler zum Behuf des Fahrens 
oder Reitens einen Schlagbaum aufgeschlagen, oder Gräben, Verhaue, Gehaͤge 
u. s. w. beseitigt hat. 
Dagegen bleibt, wenn wegen Schneefall, Verschwemmung 2c., Communications= 
wege und erlaubte Fußsteige nicht befahren oder begangen werden können, so lange, 
als die Hindernisse nicht beseitigt sind, das Betreten und Befahren der anliegenden 
Grundstücke straflos. De en in allen diesen Fällen die Verpflichtung zum 
Schadenersav, (vergl. §. 1) 
Besondere 794 H#mmnonen bleiben vorbehalten. 
K. 27. 
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde Zuräcklassen 
liegen last, oder an anderen Orten als dem Orte seiner Bestimmung abwirft, um ud Swerssn 
seinem Gespanne eine Erleichterung zu verschaffen, ist mitl Gefängniß bis zu vier 
Tagen oder einer Geldbuße bis zwei Thalern zu bestrafen, wenn er nicht sofort nach eich 
seiner Ruckkunft dem Eigenthumer des Holzes davon Anzeige gemacht hat. 
E 
23 
22. 
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S. 28. 
Das Halten von Rindvieh, Schafoieh und Federvieh, so wie das Halten 7rm von 
von mehr als einer Ziege und einec Schweines ist bei einem Thaler Strafe Ruprieh. 
Jedem untersagt, welcher Feldgrundstücke nicht für sich zu bewirthschaften hat, es 
sei denn, daß ein solcher sich über die Mittel zur Anschaffung des nöthigen Futters 
genügend auczuweisen vermochte. 
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