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Gartengrundstücken betreten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können,
soll mit Gefängniß bic zu zwei Tagen oder mit fünf bis zwanzig Groschen be-
straft werden.
8. 26.
Das unbefugte Betreten fremder Grundstũcte wird mit einer Strafe bis zu e
fünf Groschen belegt. #
Das unbefugte Fahren auf fremden Grundstücken außerhalb erlaubter Wege
wird mit zehn bis zwanzig Groschen wenn es mit Geschirr, und mit fünf bis
zehn Groschen wenn es mit dem Schiebekarren geschieht, das und Fahren
durch Culturen und Schonungen aber mit fünfzehn Groschen bis drei Thalern wenn
e mit Geschirr, und mit zehn Groschen bis einem Thaler, wenn es mit dem
Schiebekarren 2c. geschieht, bestraft.
Gleicher Strafe, wie das Fahren mit dem Schiebekarren, unterliegt in beiden
Fällen das Reiten.
Die Strafen werden verdoppelt, wenn der Frevler zum Behuf des Fahrens
oder Reitens einen Schlagbaum aufgeschlagen, oder Gräben, Verhaue, Gehaͤge
u. s. w. beseitigt hat.
Dagegen bleibt, wenn wegen Schneefall, Verschwemmung 2c., Communications=
wege und erlaubte Fußsteige nicht befahren oder begangen werden können, so lange,
als die Hindernisse nicht beseitigt sind, das Betreten und Befahren der anliegenden
Grundstücke straflos. De en in allen diesen Fällen die Verpflichtung zum
Schadenersav, (vergl. §. 1)
Besondere 794 H#mmnonen bleiben vorbehalten.
K. 27.
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde Zuräcklassen
liegen last, oder an anderen Orten als dem Orte seiner Bestimmung abwirft, um ud Swerssn
seinem Gespanne eine Erleichterung zu verschaffen, ist mitl Gefängniß bis zu vier
Tagen oder einer Geldbuße bis zwei Thalern zu bestrafen, wenn er nicht sofort nach eich
seiner Ruckkunft dem Eigenthumer des Holzes davon Anzeige gemacht hat.
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22.
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S. 28.
Das Halten von Rindvieh, Schafoieh und Federvieh, so wie das Halten 7rm von
von mehr als einer Ziege und einec Schweines ist bei einem Thaler Strafe Ruprieh.
Jedem untersagt, welcher Feldgrundstücke nicht für sich zu bewirthschaften hat, es
sei denn, daß ein solcher sich über die Mittel zur Anschaffung des nöthigen Futters
genügend auczuweisen vermochte.
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