Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Derjenige, welcher ohne Grundstucke zu bewirthschaften, sich eines Feld= oder 
Gartendiebstahls schuldig mache, soll auster der sonst verwirkten Strase, nach Be- 
sinden auch mit dem Verlust der Befugniß zum Halten von Nutvieh überhaupt 
oder gewisser Gattungen desselben auf die Dauer von einem bio zu fünf Jahren 
bestraft werden. 
Auch bleiben die in Bezug auf das Viehhalten etwa in Gemeindestatuten, 
Aerträgen 2c. enthaltenen oder auf Drtêherkommen beruhenden strengeren Be- 
stimmungen auêdrucklich vorbehalten. 
S. 29. 
Deschädun= Wer durch Fahrlässigkeit verschulder, daß Vieh, welches von ihm zu beauf- 
e sichtigen ist, auf fremde Grundstücke geht, die mit dem Vieh zu betreiben, er kein 
uathunsnt Recht hat, ist, abgesehrn von dem Schadenersabe, je nach dem Grade der Fahr- 
ttnmn lässigkeit und des verursachten Schadeno mit einer Geldbuße biS zu zwanzig Tha= 
ajien. lern zu belegen. 
8. 30. 
Aebienltsen Es darf das Aehrenlesen von den Feldbesiyern bei einem Thaler Strafe nicht 
eher gestattet werden, alc bis dad Getreide vom Felde abgefahren ist. 
Derjenige, welcher vor Bersumen des Feldes ohne Erlaubnißß, um Aehren 
zu lesen, dasselbe betritt, wird mit Gefängniß bis zu acht Tagen oder körperlicher 
Zuchtigung, wer, obgleich das Getreide vom Felde abgefahren ist, ohne Erlaubniß 
des Eigenthumero Aehren liest, eder die von diesem festgeserten Grenzen der Er- 
lanbniß überschreiel, oder die sonst damit verbundene Bedingung nicht erfüllt, mit 
Gesängniß bis zu vier Tagen oder korperlicher Zuchtigung bestraft. 
8. 31. 
W Wer bei Ausübung seines Beholzungorechtes oder eineb anderen Rechtes zu 
Ao. Gewinnung von Haupt: und Nebenproducten eines fremden Waldes die festgesetzten 
Bedingungen und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßsies oder der 
Mittel überschreitel, wird um zehn Groschen bis zu zwei Thalern bestraft. 
g. 32. 
bolzlesen. Den Holzbesitzern bleibt überlassen, da, wo nicht erworbene Privatrechte ent- 
gegenstehen, ihre Holzungen den Holzlesern gänzlich zu schließen oder die Erlaubniß 
zum Holzlesen durch Bedingungen und Zeitbeliimmungen zu beschränken. 
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder beseholz, ingleichen Streu, Moos oder 
andere Waldpreducte zu holen und die verordnungêmähigen oder sonst festgesetzten 
Grenzen dieser Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die
	        
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