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verordnungsmäßigen oder von dem Eigenthümer festgesetzten Bedingungen aicht er-
füllt, oder sich dabei nicht ausdrucklich gestatteter Werkzeuge bedient, ist mit
sängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen
Ist die Erlaubniß zum Holzlesen schlechthin ohne nähere Bestimmungen hin-
sichtlich des Umfanges derselben ertheilt worden, so ist unter Raff= und e#eseholz
zu rsteene
) eringen, nicht uͤber drei Zoll starke dürre Baumtheile, welche von
selbst Fssnedte sind und zerstreut im Walde liegen
2) alle vereinzelt im Walde Corkommenden, im gewöhnlichen Wachsthumver=
lauf abgestorbenen völlig dürren Aeste, welche entweder mit der Hand oder nur
mittelst eines hölzernen Hackens und ohne Anwendung einer größeren Kraft, als
eine einweine Person zu bieten vermag, ab= und umgebracht werden könne
3) der nach der Abfuhr des Holzee aus gangbaren Saligen oribliebene
Abraum an Sränen, Geniste und trocknen bereité aufgesprungenen Samenzapfen.
Wenn in Folge außergewöhnlicher Ereignisse, als durch Insectenfraß, Wald-
brand, Schneebruch 2. das Abständigwerden zusammenhängender Holzbestände ein-
tritt, so ist unter Ausschließung der Holzleser lediglich der Waldeigenthumer zur
Nuhung berechtigt.
TAuch ist dessen besondere Erlaubniß zum Sammeln der in den Holzbeständen
vorkommenden dürren Stöcke erforderlich.
Es darf ferner das Holzlesen, es möge bedingt oder unbedingt, stillschweigend
oder auödrücklich gestaltet sein, nur am Tage, d. h. nach Aufgang und vor Nie-
dergang der Sonne stattfinden.
Wer das in Folge erhaltenei Erlaubniß gelesene Holz, Streumaterial oder
gescharrte Mootz, zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wirohschaftobedarf be-
rechtigt ist, an Andere veraußerk, unterliegt der Hälfte der auf den Diebstahl (E. 17)
gesetzten Strafen.
g. 33.
r Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe eder zum eigenen Geschäfts- FuNrln
baniies obprgeten werden, verboteéwidrig veräußert, wird um den einfachen, in #e #i
Wiederhekungssälen um den doppelten Werth des also veräußerlen Holzes beslraft. unen 5
ei dem zweiten Wiederholungofall und bei weiteren Rucksällen tritt dancben
die zeitweilige Entziehung der ekwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person
und nicht über fünf Jahre zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der
Strafe des vorigen Rückfalles, wie dieses jedeömal geschehen soll, angedroht
worden ist.
S. 34.
Wer Holz, oder andere Wald-, Feld-, Wiesen= oder Gartenerzeugnisse, welche Ankauf ven
entwendel worden sind, oder welche nichl veräußert werden durften (S#. 32, 33) mrdt