Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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. a8. 
Die nach den Bestimmungen dicses Abschnittes zuerkannten Geldsirafen sind, — 
wenn sie von dem? Verurtheilten innerhalb der von dem Richter unter Androhung gu der in Ge- 
der Verwandlung derselben in Gefängnißstrafen bestimmten Frist, welche sechs Wochen füngmsstiafen 
nicht ubersteigen darf, nicht entrichtet werden, in Gefängnißstrafe zu verwandeln, 
dergestalt, daß auf den Betrag von funfzehn Silbergroschen ein Tag Gefängniß 
gerechnet wird. 
V.o 
Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz. 
8. 39. 
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise auf alle straf- richg 
baren Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpfanzungen, Felder, Wiesen # 
und Gärten und zur Anzeige in jedem Falle sind das gefammte Polizeidienstpersonal, 
die Ortérichter und sonstigen Gemeindebeamten, ingleichen die Gerichtopersonen, 
sowie diesenigen, welche bei dem Ferstwesen angestelt sind, oder welchen sonst die 
Aufsicht über Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten ubertragen 
ist, sie seien im öffentlichen Dienst oder im Privatdienst. 
FS. 40. 
Jeder, welcher um ein Verbrechen an Holzungen 2c. weiß und entweder den Gelzen ugn 
Schucdiger- kennt oder Miltel zur Entdeckung desselben an die Hand geben kann, *7 n 
gleichwohl aber der Behorde Anzeige zu machen unterläßt, kann gegen sich den 
Verdacht einer Begünstigung oder Theilnahme begründen und hat die für ihn 
bierau entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten einer Untersuchung sich selbst 
beizumessen. 
S. 41. 
Wenn Jemand über einem Verbrechen an Holzungen, Baumpslanzungen 2#c. balt ung.d 
oder bei Ucebertretung der polizeilichen Vorschriften dieses Geseles betroffen wird, n zieben 
so ist dem Betretenden gestattet, ihn anzuhalten, zu pfanden, und wenn es ein vler 
Fremder, ein Unbekannter, oder ein sonst schon verrufener Frevler ist, sich seiner 
Person zu bemächtigen und ihn sofort an die zustandige Behoͤrde abzuliefern. 
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften, welche sie 
bei den Vergehen benubt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie An: 
haltenden auf Erfordern abzugeben.
	        
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