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73. Landesherrliche Verordnung,
die bezügliche Gleichstellung der Leinweber= und Zeugmacher-Innung
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aälterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. ic.
urkunden hiermit:
Da die den Mitgliedern der deinweber= und der Zeugmacher Innung bezüg-
lich der von beiden zu fertigenden Arbeiten zustehenden gleichartigen Befugnisse,
auch die möglichste Gleichstellung der auf die beiderseitige Gewerböthätigkeit Ein-
fluß ubenden Verhältnisse wünschenowerth erscheinen lassen, so sinden Wir Uns be-
wogen, in Verücksichtigung der desfalls gesteilten Anträge und auf de
der von Unserer Regierung angestellten weitern Erörkerungen, hierdurch Folgendes“
zu verordnen:
Das in neuerer Zeit bei der Zeugmacherinnung eingeführte, mißbräuchliche
Verfahren, nach welchem #in gleicher Weise, wie dies fruher bei der Leinweber=
innung vor dem an diese erlassenen Verbote geschehen war den Lehrlingen an-
statt dei Bekostigung halber Gesellenlohn oder eine ähnliche Vergütung in baarem
Gelde verabreicht worden ist, wird hierdurch für die Zukunft auêdrücklich untersagt.
Uebertrelungen dieses Verboté werden nach Maßgabe der Vorschriften geahndet
werden, welche in dem unterm 20. Juni 1852 ergangenen, die Abstellung jenes
Mißbrauchs bei der beinweber-Innung bezweckenden Erlaß (No. 3, Stück 14 der
Gesezsammlung) enthalten sind.
Uebrigeno sollen bereits bestehende Lehrverträge der oben bezeichneten Art in
den Fällen, wo die behrlinge schon vor dem letztverslossenen Quartale aufgedingt
worden sind, von der gegenwärtigen Bestimmung nicht getroffen werden.
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Die bis jetzt stattgefundene Einrichtung,
wonach es den Zeugmachermeistern nicht gestattet war, Leinwebergesellen