Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 26 — 
Die Anzelge hat in allen Faͤllen, wo dle Verpsflichtung dazu eintritt, bel Unserer 
Landesregierung zu geschehen. 
Ueber dos Verhältniß, welches zwischen Theilhabern einer Geschästsfirma wegen 
des Antheils jedes Einzelnen om Betriebskopital und am gemeinschostlichen Gewl#nne 
so wle In Betceff der Verbindllchkeit zur Uebertrogung vorkommender Verluste be- 
llehr, bedarf es zwor keiner Angabe; doch boben sedensalls Geschäststheilhaber, welche 
es unterlassen, erwaige abweichende Veriragebesüimmunen zur Anzeige zu bringen, 
Geschäsiegläublgern gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen ohne Ausnahme und un- 
ter Ausschluß der Rechtswohlkhat der c#oilu#, aelbarlh zu hasten. 
. 2. 
Als Flema ist jede Art der Uncerschrist und Bezelchnung des Geschäftés, deren 
sich der Inhaber desselben als solcher bedient, zu betrachten und somie auch dle, wel- 
che die wilklichen Vor- und Zunamen des Inhabers oder der Inhober enthält. Ee 
ist aber nicht erlaubt, eine Flrma anzunehmen, welche zu Mißverständnissen, Ver- 
wechselungen oder Täuschungen Anlaß geben koͤnnte. 
Insbesondere ist daher nicht gestalket: 
) elne am Ort schon beslehende Firmo, sel es auch in der Uebertragung in 
elne andere Sprache, ohne Beisügung einer unterscheidenden Bezeichnung zu wählen. 
Dieß gile namentlich in Fällen, wo Geschäftsinhaber von glelchem Vor= und Zu- 
namen diese als Firma gebrauchen; 
2) dem Namen der Geschäftslnbaber elne andere Flrma mit dem Zusaß 
„jet“ oder „sonst“ oder einem öbnlichen vorausgehn zu lassen oder belzusügen, ohne 
l * Bothelligen sich als Uebernehmer oder Erben des Geschästs ausgewlesen 
babe 
3) der Zusoß „K Comp.“ oder einen onderen, auf mehrere Theilhaber 
bindeutenden, Zusaß beizusügen, dasern es sich ulche ouf glelche Welse um die Forc- 
sübrung einer bereits beslandenen solchen Firma bandele, oder wirklich, außer den 
namentlich ausgeführten Geschäftsinhabern, rine oder mehrere Personen sich als ge- 
nannte Theilhaber im Geschäfste brsinden. Auch ist 
4) die Anwendung des Beisahes „Fürsllich Reußisch“ in der Flema oder 
dee Gebrauch eines Fürsilich Reußischen Wappenstempels ohne Unsere besondere Ge- 
nehmigung nlcht gestarter. Aber auch in dem lehteren Falle darf sich dleses GWe 
stempels zum Verschluß bei Versendung von Briesen und Packeten durch die Post 
anslal#, sowle in allen den Fällen, welche das Fabrik= oder dos endelbgeschist 
angehen, nlcht bedlent werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.