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Inländer, welche nur zeitweis as. ibres Erwerbes oder ous anderen Gründen e,it
ihren Aufenthalr oußerholb ibres eigenelichen Wohnorts nehmen, z. B. Handweres. rich
gesellen, Lehtlinge, Handlungsdiener, Fabrikarbeiter u. s. w., Dienstboten aller Art,
wohin ouch Hof= und Schiermeister, Wirthschaftsvoigte, Käsematter, Gemeindehleten,
Schäfer und Schafknechte mie ihren Familien zu rechnen sind, serner bloße Zelt-
pachter, Soldaten und Gensdarmen, wesche außerholb ihres Wobnorts Kationice sind
u. s. w., bedürsen zwar alche der Uufnahme, erlangen ober auch durch ihren Auf-
entbalr, selbst bei noch so longer Dauer, keine Ortsongehörigkeit.
Kinder, von dergleichen Personen, welche an dem seweiligen Aufenthaltsore
ihrer Elkern, bezüglich ihrer Mutter geboren sind, erlangen durch die Geburt doselbst
kein Wohnorksreche, seden ebbten dem elgentlichen Wohnorte ihrer Eltern, bezüg-
lich ihrer Mutter an. G. 2
Jeder Inländer, welcher belm r-ind- des 4uurnmiihe Gesebes Lunn üür
sesten Ausenthalt on einem Orte Ha, ohne zu den §K. 9. bezeichneten Personen zu uccht und u.
gehoͤren, oder einen Revers wegen Lnt anedez Octsongebhrigkele bertgebra•ht ww ul·
zu haben, ist so lange als seinem dermaligen Aufenshalisarte angehörig zu betrachten, *½
bis seine anderweite Ortsangehörsgkeir wachsewiefn wir
Jeder Ort bllder, auch wenn dies eilhe noch niche der Fall war, In Be- Snen Pdee
3ebung auf Ortsaongeßöcigkeit und Versorgungepsiche eine Gemeinde 4 Fgrg.unn 5.
Gemeindeglieder sind alle selbstständige Personen eines Ortes, die in bensebenirrr h Gae4
tbren bleibenden Wohnsih haben, oder bewohnbares Grundeigemthum besiben; Klmm- penit *'
sübig bei Gemeindeangelegenheilen sind aber nur die im Orte mie Wohnpäusern
Angesessenen.
Alle e einzeln gelegenen Mühlen, Gasthäuser und sonstigen Wohnungen sollen,
losern sie nicht schon zu bestimmten Gemeinden gehören, in obiger Hinsicht von Un-
sern Aemtern an bestimmte, nahe gelegene Gemeinden gewlesen werden; infosern nicht
besondere Umstände eine andere Bestimmung nöothig machen, sind sie der Ortschast
zuzuweisen, zu wescher ste biober rücksichelich der sssenclichen Abgoben gerechnet worden.
Sollien blerven sosche Bestgungen betcossen werden, welche zu Unseren Doma-
amlal, und Kommer= oder Cb#oulloeemögen geboͤren, so iann dle Zuweisung nur mit
Unserer ausdruͤcklichen Genepmigung geschehen und behalten wir Uns die besondere
Entschließung suͤr jeden einzelnen Fall —E
Verschiedenhelt der inlaͤndischen He Siebarkei und der sonstigen rechllichen Gteichgenng de-
Verhältnisse der Grundslücke soll in Beslehung auf die Ortsangehoͤt igkelt und dlec un.
Versorgungepfiicht kelnen Unkerschled begründen; demnoch sind auch dleenigen Orte- zen rae
angehbrigen, welsche von Rlttergutsboden abgebaute Häuser bewohnen (Ritkerguks, onct Rhen