Belträge der
Rittagöter.
Armenhäufer.
Fortsceung.
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Fv. 18.
In Ortschasten, wo die Rlttergüter berells gegenwärtlg, in Folge besletender
Vertcäge oder des Herkommens zu der Verlorgungslast der Gemelnde elnen fest be-
stimmten Beltrag geben, hat es bel dleser Einelchtung auch für die Folge seln Be-
wenden
* solche Einrichtung bieher niche bestand, baben dle Ritkergutsbesitzer
künftig zu den Versforgungslasten der Gemeinde einen ongemessenen Beitrag zu lei-
sten, welcher, wenn über das Maaß derfelben zwischen dem Rlckergutsbesilleer und
der Grmeime elne gütliche Vereinigung niche zu Stande komme, von Unserer Lan-
breregierunn in bllliger Berucksichtigung der Verhälrnisse sesl zuseben ist, in keinem
Falle aber den achten Theil des Gesammtbetrags uͤbersteigen darf.
el der auf diese Weise von Unserer Landesregierung getrossenen Bestimmung
bewendel es dann so longe, als die Ricterguksherrschast und die Gemeinde sich niche
vielleicht eines Andern vereinigen, oder im Wege der Gesetgebung andere Vorschris-
ken sür dieses Verhältniß gegeben worden.
Ausf Rltergücer, welche blos aus Censiten und Gerechtsamen bestehen, und
kelnen Grundbesitz haben, finden obige Bestimmungen überhaupt keine Anwen-
ng.
Ruͤcksichtlich Unserer Kammerguͤter behalten Wir Uns vor, im Slnne der obl-
gen Vorschrlften angemessene Beslimmungen zu treffen.
K. 10.
In jedem Gemeindebezirke ist dasör zu sorgen, dah ein zu Auslahe obdach.
los gewordener Hüssbedüestiger geeignetes Gemeindehaus vorhanden
Wo es an einem solchen Gemeindehause noch sehle, oder sasett übersälle ist,
auch die für die zmeerhubringenen Aemen ersorderlichen Wohnungen ulcht zu ver-
wieb sind, tritt der Reihezug e
Die Herbergslost haben % Gemeindeglieder nach dem nämlichen Verhäleulsse
qu tragen, welches bei Erhebung der Beisteuer zur Aemenwersorgung überhaupt zu
Hemol — legen ist (J. 10. und 17.).
20.
Dle Verbindlichkeit zu Erbauung und Uncerbaltung der Aermenhäufer ist ein
Theil der Versorgungslal und es sind daher in Ansehung derselben auch die, be-
agllch lebterer im Allgemeinen geltenden Grundsaͤtze zu besolgen.
Besleht aber in elnem Orte gemischter Gorlchtsbarkeit nur ein Armenhaus, wel-
ches bleher blos dem einen, in gleichem Gerichtsverbande siehenden Theile der Orts-
angebörigen zur Benuhung diente, so ist zwar nunmehr auch dem öl# jebt unberech=
elgten Theile die Mirbenutung zu#ugestehen; es hat jedoch lehlerer desholb elne be-
sondere, durch Vereinbarung, nnd da nöthig, durch elchterliche Anordnung zu beslim-
mende jährliche Abgabe an die Ortsarmenkasse (§. 22.) zu entrichten und übrigens