(!) Die, in Folge dleser aushuͤlflichen Verbindlichkeit dem Huͤljsbeduͤrftigen zu
gewährende Unterstühmng ist auf dos Nothdürstigste zu beschränken und es sind keine,
dleses Maaß überschreitende Ansprüche des Hülsebedürstigen zuzulassen.
e) Jeder zur Versorgung verpslichtete Angehörige, sowie die daju ausbülflIch
verpftichtete Ortsgemeinde, ha### das Recht, gegen solche Indlviduen, welcke durch
Acbeiksscheu, Lüderlichkeir, Verschwendungssucht u. I/. w. zu der Belorgnißß Anlaß
geben, daß sie dereinst ihren Angehörigen oder der Orlegemeinde zur Last sallen wer-
den, aus geeignete Zwangsmaaßregeln (l. oben unter u.) und insbesendere gegen sol-
che, welche sich der Verschwendung ergeben zeigen, darauf anzutragen, daß ven deren
Vermögen seviel mit Beschlag belege werde, als ersorderlich ist, um ibnen ein Un-
terkommen 40 gewähren.
in Folge vorslehender Bestimmungen zu skellenden Anträge sind bei der
hisr anzubringen, welche den Sachverholt summarisch zu crörtern und
wegen der zu tressenden MaaHregeln nach ihrem Eermessen Beschlusi zu fassen hat;
gegen deelet Beschluß stehe den Betheiligten der Recurs on Unsere Landesregierung
8. 2
u (6.
8) Allr auf die Uncerbringung Obdachloser und die Unterlluͤbung Huͤlssbeduͤtf-
tiger von den Ortsgemeinden zu machende Auswand, ist als ein Vorschuß zu betcach-
ten, welchen der Umeerstütce zu erstatten hac, sobold er in solche Umstände komme,
wo er dessen vermögend ist. Demzusolge sind die Ortegemeinden auch berechtigt, dle
Rückerstactung dieses Aufwandes aus dem ciwanigen Nachlasse des Untersintzten zu
sordern
4j Ortsangehörige, welche zwar nicht der Unterstuͤbung der Gemeinde anheim-
sollen, denen aber von letterer wegen Obdachlosigkeit ein seweiliges Uncerkommen ver-
chasst werden muß, sind verpflichter, dafür der Gemeinde elne, nsthigen Falles
Obelgkeltswegen sestzusebende Vergütung deilen.
Auf dle Städee Greiz und Zeuledro sindet die gegenwaͤrtige Verordnung nur Beschr
aushülflich und insoweit Anwendung, ols die, beziglich der Ortrangehörigkeir
daraus enestehenden Versorgungepfliche vorkommenden Fragen nicht bereits durch d nnnisem
betressenden Sradlordnung oder andere lpeclell suc die Städte erlassenen Vorschristen lenroda-
geregelt und enschleden sind.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Vecordnung eigenhändig vollzogen
und Unser Fürllliches Jasiegel beisügen lassen.
Gegeben Greis, den 3. Januar 1854.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.