Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

(!) Die, in Folge dleser aushuͤlflichen Verbindlichkeit dem Huͤljsbeduͤrftigen zu 
gewährende Unterstühmng ist auf dos Nothdürstigste zu beschränken und es sind keine, 
dleses Maaß überschreitende Ansprüche des Hülsebedürstigen zuzulassen. 
e) Jeder zur Versorgung verpslichtete Angehörige, sowie die daju ausbülflIch 
verpftichtete Ortsgemeinde, ha### das Recht, gegen solche Indlviduen, welcke durch 
Acbeiksscheu, Lüderlichkeir, Verschwendungssucht u. I/. w. zu der Belorgnißß Anlaß 
geben, daß sie dereinst ihren Angehörigen oder der Orlegemeinde zur Last sallen wer- 
den, aus geeignete Zwangsmaaßregeln (l. oben unter u.) und insbesendere gegen sol- 
che, welche sich der Verschwendung ergeben zeigen, darauf anzutragen, daß ven deren 
Vermögen seviel mit Beschlag belege werde, als ersorderlich ist, um ibnen ein Un- 
terkommen 40 gewähren. 
in Folge vorslehender Bestimmungen zu skellenden Anträge sind bei der 
hisr anzubringen, welche den Sachverholt summarisch zu crörtern und 
wegen der zu tressenden MaaHregeln nach ihrem Eermessen Beschlusi zu fassen hat; 
gegen deelet Beschluß stehe den Betheiligten der Recurs on Unsere Landesregierung 
8. 2 
u (6. 
8) Allr auf die Uncerbringung Obdachloser und die Unterlluͤbung Huͤlssbeduͤtf- 
tiger von den Ortsgemeinden zu machende Auswand, ist als ein Vorschuß zu betcach- 
ten, welchen der Umeerstütce zu erstatten hac, sobold er in solche Umstände komme, 
wo er dessen vermögend ist. Demzusolge sind die Ortegemeinden auch berechtigt, dle 
Rückerstactung dieses Aufwandes aus dem ciwanigen Nachlasse des Untersintzten zu 
sordern 
4j Ortsangehörige, welche zwar nicht der Unterstuͤbung der Gemeinde anheim- 
sollen, denen aber von letterer wegen Obdachlosigkeit ein seweiliges Uncerkommen ver- 
chasst werden muß, sind verpflichter, dafür der Gemeinde elne, nsthigen Falles 
Obelgkeltswegen sestzusebende Vergütung deilen. 
Auf dle Städee Greiz und Zeuledro sindet die gegenwaͤrtige Verordnung nur Beschr 
aushülflich und insoweit Anwendung, ols die, beziglich der Ortrangehörigkeir 
daraus enestehenden Versorgungepfliche vorkommenden Fragen nicht bereits durch d nnnisem 
betressenden Sradlordnung oder andere lpeclell suc die Städte erlassenen Vorschristen lenroda- 
geregelt und enschleden sind. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Vecordnung eigenhändig vollzogen 
und Unser Fürllliches Jasiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greis, den 3. Januar 1854. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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