Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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lichen Rucksichten maaßgebend, welche bei Bestimmung des jährlichen Zuchtgeldes 
zum Anhalte dienen. 
8. 10. 
Vergleiche über erst fällig werdende Zuchtgelder erlangen nur durch auodrück- 
liche Bestätigung der vormundschaftlichen Behörde des unehelichen Kindes Gültigkeit. 
Auch kann, falls sich auf eine bauschweise Abfindung verglichen wird, 
lediglich an den zu bestellenden Altersvormund rechtogültig Zahlung geleistet werden, 
und es ist demselben zugleich wegen verzinslicher Anlegung der in Empfang zu 
nehmenden Summe und wegen deren successiver Verwendung von der Behörde 
sachgemäße Weisung zu ertheilen. 
8. 11. 
Wer mit der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb des Zeilraums vom 
Anfange des zweihundertzehnten bis zu Ende des zweihundert fünf und achtzigsten 
Tages, von deren Entbindung zurückgerechnet, den Beischlaf vollzogen hat, kann 
als Vater dieses Kindecs rechtlich belangt werden, ohne daß es eines Beweises der 
durch die sleischliche Vermischung erfolgten Schwängerung bedarf. 
Gegen denjenigen, welcher außerhalb dieses Zeitraums mit des Kindes Mutter 
den Beischlaf ausgenbt hat, ist ein solcher Anspruch nur dann an sich zulässig, 
wenn zugleich bei erhobener Klage ärztliche Beschrinigung darüber beigebracht wird, 
daß eine derartige Verfrühung oder Verspäkung der Niederkunft eingetreten sei, 
welche die Wahrheit der Angabe über den Zeitpunkt der Empfängniß nicht aus- 
schließt. 
In keinem Falle ist die Klagerhebung gorn den Schwängerer eher als nach 
erfolgter Geburt des unehelichen Kindes state 
Der Einwand, daß die Mutter des zin in dem Zeitraume, während des- 
sen deren Schwängerung erfolgt sein muß, mit Mehreren den Beisch laf vollzogen 
habe, ist auch bei Namhaftmachung der Concumbenten nicht zu beachten. 
8. 12. 
Eine Verbindlichkeit zur Ehelcchung oder Ausstattung (Dotation) wird durch 
znr geiche Beischaf, derselbe möge eine Schwängerung zur Folge gehabt haben 
oder nicht, künftig nicht mehr ucirandel 
Nur in folgenden Fällen sollen ledige, verwittwete oder geschiedene Frauens- 
desonen gegen ihren unehelichen Schwängerer einen Anspruch auf Ausstattung 
haben
	        
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