Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 7.
(Ausgegeben den 14. Februar 1854.)
18. Gesetz
über Gemeindeeigenthum und Gemeindelasten auf dem platten Lande.
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Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer
tinie sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. v.
sügen hiermit zu wissen:
Mannigfache Irrungen, welche in den Landgemeinden Unsers Fürstenehums
über die Gemeindelasten vorgekommen sind, haben die Nothwendigkeit allgemei-
ner gesetzlicher Bestimmungen über diese Frage fühlbar gemacht; nachdem nun
von Unserer Landesregierung die erforderlichen Erörterungen hierüber angestellt,
auch mit der getreuen Ritter= und Landschaft Unseres Zorstenchums Communi-
cationen gepflogen worden, so haben Wir dem gegenwärtige
esey über Gemeindreigenthum und GEnmeindilalen auf dem platten
ande
Unsere landebherrliche Sanction ertheilt und verkünden dasselbe hiermic zu Jeder-
manns Nachachtung, wie folgt:
. 1.
Befugniß der Gemeintzen zu Feststellung der Verhälrnisse vurch
reie Uebereinkunft.
Jede Gemeinde ist berechtigt, die Verhältnisse, delche den Gegenstand dieses
Gesetes ausmachen, unter sich durch freie Uebereinkunft festzustellen; zur Verbind=
lichkeit einer solchen Uebereinkunft für die sämmtlichen Gemeindeglieder ist eine
Stimmenmehrheit von wenigsteno zwei Driktheilen in jeder Elasse der Orköelnwohner
nach vaenl E*D Einrichcung — Bauer, Feldhäusler und Kleinhäuoler — nöthig.
solche Uebereinkunft ist der Gerichtebehörde des Ortes, und wenn ien
Orte . GVaeriostcberten zwischen verschiedenen Behörden getheilt ist, demjenigen