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von ihnen, welcher die Jurisdiction in Gemeindesachen zustent — der Gemeinde-
obrigkeit — zur Prüfung und Bestätigung vorzutragen. Findet die Gemeinde-
obrigkeit gegen den einen oder den andern Punkt einer solchen Uebereinkunft gegrün-
detes Bedenken, so hat sie die Gemeinde davon zu verständigen und eine Aende-
rung zu veranlassenz will sich die Gemeinde hierbei nicht beruhigen, so tritt die
Entscheidung Unserer Landesregierung ein.
6. 2.
Anwendung des Gesetzes im Allgemeinen.
Das gegenwärtige Gesetz kommt nur auf ausdrücklichen Antrag von Seiten
der betheiligten Gemeinde in Anwendung; zu Stellung eines solchen Antrags ist
aber die Stimmenmehrheit von wenigstens Einer Elasse der Ortsbewohner nach
der bisher üblichen Eintheilung — Bauern, Feldhäusler und Kleinhäusler — er-
forderlich.
K. 3.
Gemeindeeigenthum.,
Unter Gemeindeeigenthum ist nicht allein der, der Gemeinde gehörige Grund
und Boden zu verstehen, sondern es sind dazu auch alle Einkünfte, welche die
Gemeinde als solche bezieht, und alle nutzbaren Rechte, welche sie als solche aus-
übt, zu rechnen.
K. 4.
Gemeindelasten.
Als Gemeindelasten im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind nur diejenigen
Abgaben und Leistungen zu betrachten, welche für eigentliche Gemeindezwecke z. B.
Wegebau, Erhaltung der Brunnen und Wasserleitungen, erforderlich sind.
Dagegen unterliegen solche Leistungen, welche von der Staatsregierung zu
Staatszwecken den Gemeinden auferlegt werden, z. B. Einquartirung, Lieferung,
Spannung in Kriegs= und Friedenszeiten . den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes nicht, vielmehr bewendet es, rücksichtlich der Aufbringung derselben, so
lange darüber nicht besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, bei den
biöher bestandenen Einrichtungen.
Ebenso findet das Geseß keine Anwendung auf die aus dem Kirchen= und
Schulverband entspringenden Lasten, rücksichtlich deren demnächst eine besondere
gesetzliche Verordnung ergehen wird.