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mitteln läßt und somit der gesammten Ortsgemeinde noch vollständig überwiesen
werden kann.
Von der freien Uebereinkunft der Betheiligten hängt es ab, ob vielleicht in
diesem Falle an die Stelle der wirklichen Abtretung des Gemeindegutes eine von
der Altgemeinde in die allgemeine Ortsgemeindekasse zu zahlende jährliche Rente
treten soll.
F. 8.
Auseinandersetzung der Altgemeinde mit der gesammten Orts-
gemeinde über die Gemeindelasten.
Wenn sich die Altgemeinde zwar im alleinigen Besibe und Genusse des Ge-
meindeeigenthums besindet, der Umfang ihrer Verbindlichkeit zu Tragung der Ge-
meindelasten aber zweifelhaft ist, so hat sie die Wahl,
weder
bie Hälfte des Reinertrags der allgemeinen Orlscasse zuzuweisen — wobei jedoch
der Ertrag der auc den Mitteln der Alegemeinde neu erworbenen Grundstücke
außer Ansat zu lassen ist —
oder
den dritten Theil der allgemeinen Ortslasten zur alleinigen Tragung voraus zu
übernehmen.
In beiden Fällen sind dann die Gemeindebedürfulsse, soweit sie durch obige
beistung nicht gedeckt werden, von der gesammten Ortägemeinde aufzubringen.
S 9.
Fortdauernde Verbindlichkeit der r netnte= binsichtiich des
Gemeinde-Grund und Boden
Bleibt die Altgemeinde in dem alleinigen Besib und erun des Gemelnde-
vermögens, so hat sie doch in allen obigen Fällen fortdauernd die Verbindlichkeit,
ben etwa zu Gemeindezwecken nöthig werdenden Grund und Boden unentgeldlich
abzugeben; auch bleiben in allen obigen Fällen sowohl, als auch dann, wenn das
Gemelndevermögen von der Altgemeinde an die gesammte Ortögemeinde abgetreten
wird, die der Landesherrschaft, sowir den Gerichtoherrschaften an dem Gemeinde=
Grund und Boden zustehenden Rechte in unveränderter Geltung.
K. 10.
Gemeinheitstheilung.
Der Altgemeinde bleibt, so lange sie den Besib und Genuß des Gemeinde=
vermögens nicht der gesammten Orlögemeinde überweist, auch die Befugniß, die
Gemeinde= behden und Anger nach Maaßgabe Unserer Verordnung vom 25. Juli