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18a0 unter slch zu theisen ; jedoch sollen für die Zukunft hierinnen folgende ab-
geänderte „estenmungn Plat greifen
von der Theilung ist grul derjenige Grund und Boden aucezunehmen,
welcher innerhalb der Ortschaften gelegen, oder der in irgend einer Weise
zu Gemeindezwecken, z. B. zu Wegen erforderlich ist.
2) Die Theilstücke sollen künftig nicht als walzende Grundstücke behandelt,
sondern stets als Pertinenzstücke zu den betressenden Gütern geschlagen und
können nur nach auögrwirkter Abspaltungserlaubniß von demselben getrennt
erden.
) Fur die Theilstücke ist auf den Theilungsfall kein Lehngeld zu entrichten,
sobald sie aber, sei es mit dem Gute, oder ohne dasselbe in andere
Hüände komme, kritl die Verpflichtung zur Entrichtung des Lehngeldes ein.
Auf die Theilstucke als solche sind zwar keine besondern Abgaben zu legen;
werden sic aber künftig durch Abspaltung von dem Gute getrennt, so ist
darauf ein verhältnißmäßiger Beitrag zu den sämmtlichen Gutolasten zu
übernehmen.
5) Jede Gemeinheitstheilung bedarf zu ihrer Gültigkeit der obrigkeitlichen
Bestätigung.
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8. 11.
Gemeindeschulden.
Ueber die Gümeindeschulden gelten folgende Grundsätze:
1) Die Gemeindeschulden haften in der Regel auf dem Gemeindevermögen;
demzufolge hat die Altgemeinde da, wo dieselbe sich in dem alleinlgen
Beside und Genusse des Gemeindevermögeng besindet, auch die Gemeinde-
schulden allein zu vertreten.
2) Dieß leidet jedoch eine Aucnahme, wenn die Schuld im Interesse und
mit Zustimmung der gesammten Ortegemeinde aufgenommen worden ist.
3) Diejenigen, welche bicher nicht zur Mitleidenheit bei den Gemeindelasten
verpflichret waren, trifft auch keine Mithaftung für die jetzt vorhan-
denen Gemeindeschulden.
4) Von den Gemeinden künftig aufzunehmende Darlehen bedürfen der Be-
stätigung von Seiten der Gemeindeobrigkeil, welche auch die wirkliche
Verwendung derselben in den Nutzen der Gemeinde zu überwachen hal.
8. 12.
Mitleidenheit bei Gemeindelasien.
Wo die Altgemeinde sich im Besitz und Genuß des Gemeindevermögens befin-
det, ist die Vermurhung dafür, daß dieselbe die Gemeindelasten in der Regel allein
zu lragen hat. (§. 5.)