Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Ausgelassene Ritterguts-Grundstücken. 
Soweit ausgelassene Ritkergutogrundstücke bioher nicht zu Gemeindelasten bei- 
#Schogen wurden, behält co dabei auch ferner sein Bewenden, so lange die Gemeinde 
den gegemvärtig bestehenden Beitragéfuß zu Gemeindeanlagen beibehalt. Trilt aber 
in der Gemeinde eine neue Regulirung der Anlagen nach Maaßgabe des K. 16. 
ein, so sind auch jene Grundstücke beizuziehen. 
F. 15. 
Forenser. 
Dasselbe gilt von denjenigen bäuerlichen Grundstücken, welche sich im Besitz 
solcher Personen besinden, die nicht Mikglieder der Orlögemeinde sind (Forenser). 
erden diese bei Regulirung der Gemeindeanlagen nach &. 14. und 16. mit 
Beiträgen belege, so fallen dagegen diesenigen Beiträge we9. welche sie bis dahin 
zu de ememeeindeanlagen dec Hauptguto zu entrichten hatte 
persönlichen Gemeindediensten konnen jedoch weder ve- Besiger ausgelassener 
Niuechukoolen alo solche, noch die Forenser in Anspruch genommen werden. 
8. 16. 
Vertheilung der Gemeindelasten. 
Wird in Gemäßheit des gegemwärtigen Gesehzes auf Regulirung der Mit- 
leidenheit bei Gemeindelasten angetragen, so kommen dabei solgende Grundsätze zur 
Anwendung: 
I. 
Naturaldienste. 
1!) Solche Dienste, welche im Interesse aller Mitglieder der Orlégrmeinde 
ohne Unterschied liegen, namentlich die Dorfwachen, der Dieust bei der 
Löschanstalt und äahnliche Leistungen, sind von allen Hauskesizerm gleich- 
mäßig zu leisten; und sind rücksichtlich der Sprihenbedienung, die An- 
spänner von dem anddienste auszunehmen, und dagegen zu den Spritzen- 
fuhren zt varpsiich 
d für die Wace ein besonderer Wächter angestellt, und kann 
sich die Gllnerme uber den Fu#, nach welchen der Lohn desselben 
aufgebracht werden soll, nicht vereinigen, so hat die Gerichtsobrigkeit 
daruͤber Bestimmung zu treffen, und unter VBeru#sichuhmn der örtlichen 
Verhälinisse gewisse Elassen sestzusetzen.
	        
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