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8. 17.
Fortse bung. Mitleidenheit der Hausgenossen.
Wenn die Regulirung der Gemeindelasten nach obigen Vorschriften eintritt,
sind auch die Haucgenossen zur Mitleidenheit zu ziehen.
Zu diesem Behufe sind dieselben in drei Elassen einzutheilen, und dabei
bie erste Elase mit W2
zweit "
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n Ansatz zu bringen, ganz W Hausgenossen aber, und namentlich solche,
welche selbst der Unterstutzung bedürfen, ganz außer Ansatz zu lassen.
g. 18.
Verfahren bei Regulirung der Gemeindeverhältnisse.
Bei Regulirung der Gemeindeverhältnisse ist in folgender Weise zu verfah-
ren:
1) Der Antrag auf Regulirung ist bei dem Amt oder Gericht, welchem
die Gerichtsbarkeit in Gemeindesachen zusteht — in dem Falle aber, daß
biöher mehrere, verschiedener Gerichtébarkeit unterworfene Gemeinden in
demselben Orte bestanden haben, bei Unserer Landeoregierung und zwar
in jedem Falle schriftlich anzubringen, welche dann nach ihrem Ermes-
sen einer Unterbehörde Auftrag zu ertheilen hat.
2) Bei Anbringung des Gesuchs ist zugleich
a) ein Verzeichniß der sämmtlichen Orts-Gemeindeglieder und der in
der Flur etwa vorhandenen ausgelassenen Kammer oder Ritterguts=
grundstücke (F. 14.), ingleichender Forenser (. I4.) und Hauögenos=
sen (K. 17.) zu überreichen, worinnen jedoch die Glieder der Alt-
gemeinde und die übrigen Orteingesessenen, getrennt aufzuführen
sind.
Ferner ist
/0 der Betrg des Gemeindegme an biegenschaften, Einkünften, nutz-
baren Gerechtsamen u. s. w. möglichst genau anzugeben und dabei
zu bemerken, wie eg mit der Bautung. desselben, sowie
JP) mit der Aufbringung der Gemeindelasten zeither gehalten worden
i
6 sich blos um die Regulirung der Gemeindeanlagen und
nicht 1 um Feststellung der Verhältnisse zwischen der Altge-
meinde nud übrigen Ortainfassen rücksichtlich des Gemeindevermögens
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