Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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handelt, bedarf es weder der Angaben unter h. noch der getrenn- 
ten Aufführung der Mitglieder der Altgemeinde. 
3) Die Behörde hat nun zuvörderst zu prüfen, ob die zu Stellung des 
fraglichen Antrags nöthigen Erfordernisse (§. 2.) vorhanden sind, und 
wenn dies nicht der Fall ist, die Antragsteller demgemaß zu bescheiden; 
sindet aber die Behörde in dieser Beziehung nichto zu erinnern, so hat 
sie Termin zur Gütepflege und Sacherörterung anzuberaumen und den 
Betheiligten dabei die Beibringung alles deöjenigen aufzugeben, was 
zur Aufklärung der Sache dienen kann; dahin gehören z. B. die Ge- 
meinderechnungen, die etwa vorhandenen älteren Verträge, die Flurkar= 
ten und Vermessungoregister, insofern sie sich in den Händen der Ge- 
meinde besinden u. s. w. 
Von dem Ermessen der Behördn hängt es ab, die Betheiligten 
zum Erscheinen Mann für Mann oder durch gehörig legitimirte und 
genügend instruirte Bevollmächtigte vorzuladen; doch müssen im letztern 
Fall die verschicdenen Einwohnerclassen — Bauern, Feldhäusler, Klein- 
häucler und Haucgenossen — genügend vertreten sein. 
4) Bei den Verhandlungen selbst hat die Behörde — vorausgesetzt, daß 
der Antrag nicht auoschließlich nur auf die Regulirung der Gemeinde= 
lasten gerichtert ist — zuvördersi an die Altgemeinde die Frage zu rich- 
len, ob sie das Gemeindevermogen al, ihr alleinig zugehörig in An- 
spruch nehme, oder der ganzen Ortsgemeinde den Mitbesit und Mit- 
genuß zugestehen wolle. Behauptet die Altgemeinde ben alleinigen Be- 
sit und Genuß des Gemeindevermögens, und wird dieser Behauptung 
von Seiten der übrigen Orköinfassen widersprochen, so hat die Behörde 
vor allem möglichsten Fleißes die Güte zu pflegen. Komm.t eine Ver- 
einigung nicht zu Stande, so ist die bicherige Observanz, jedoch nur 
im Administrativvege, summarisch zu erörtern und auf Grund dersel- 
ben die Streitfrage zu entscheiden: es sei denn, daß der eine oder der 
andere Theil seinen Anspruch auf einen ausdrücklichen Verkrag grün- 
dete und solchen durch glaubhafte Urkunden zu erweisen vermöchte, in 
welchem Falle der Inhalt des Vertrags, die Grundlage der Entscheidung 
abzugeben hat 
5) Ist die Frage über den Besitz und Genuß des Gemeindevermögens er- 
lediger, so hat die Brhörde zu Regulirung des Vertheilungsfußes der 
Gemeindelasten zu schreiten und zuvörderst auch hinsichtlich dieser Frage 
die Vermittelung einec Vergleichs zu versuchen. Bei solchen Verglei- 
chen sind die Gemeinden keincowege an die Vorschriften dieses Gesetzes 
gebunden; doch ist zu Verbindlichkeit dec Vergleichs für sämmtliche Ge- 
meindeglieder, eine Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Drittheil in
	        
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