Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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lichen Anschlags zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen; wer von 
den betzteren dagegen Erinnerungen machen will, hat dieselben binnen 
vier Wochen bei der Behörde anzuzeigen und gehörig zu begründen. 
Nach fiuchtlosem Ablauf dieser Frist, bezüglich nach Erledigung der Er- 
innerung ist das Ergebniß der ganzen Vrrhandlung in eine Urkunde zu 
bringen und diese dem Gemeindevorstand zuzufertigen. 
8) Gegen die Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Behörde steht 
den Betheiligten, wenn sie sich dadurch für verletzt halten, der Recurs 
an Unsere banderegierung zu; für die dießfallsigen Verhandlungen gel- 
ten die Vorschriften über den unbestimmten summarischen Prozeß. 
9) Das Ergebniß jeder Regulirung der Gemeindeverhältnisse ist, auch wenn 
dieselbe durch Vergleich zu Stande kommt, Unserer Vandeoregierung 
unter Beifügung der Acten berichtlich anzuzeigen. 
10) Die Kosten der Regulirung sind nach der Taxordnung für den summa- 
rischen Prozes Klasse III. in Ansatz zu bringen und von der Gemeinde 
— mit Ausschluß der Forenser und Hausgenossen — nach dem neuen 
Vertheilungsfuß zu tragen 
ommen aber dabei zwischem den Gemeindegliedern oder einzelnen 
Klassen verselten Streitfragen zur Verhandlung, so sind die dadurch 
speciell verursachten Kosten nach den Vorschriften über Tragung gewöhn- 
licher Prozeßkloslen zu beurtheilen. 
II) Ist der Antrag auf Gemeinderegulirung erfolgt, und sind während des 
Laufes der Verhandlung Gemeindeanlagen aufzubringen, so geschieht 
dies zwar nach dem bioher stattgehabten Vertheilungefuße; es sind je- 
doch diese Anlagen nur als Vorschüsse zu betrachten und nach vollende- 
ter Regulirung unter Zugrundlegung des neuen Vertheilungöfußes aus- 
zugleichen. 
K. 10. 
Bestimmung wegen anhängiger Prozesse. 
Sollten in einer oder der andern vandgemeinde bei Publication des gegenwär- 
tigen Geseteo über die durch dasselbe geordneten Gemeindeverhältnisse bereits Pro- 
zesse anhängig sein, so sind dieselben sofort zu sisiiren und die Streitigkeiten nach 
Maaßgabe dieses Gesetzes zur Erledigung zu bringen. 
F. 20. 
Bestimmung rücksichtlich älterer Verträge und früherer 
Entscheidungen. 
Aeltere Verträge, auch wenn sie die gerichtliche, bezüglich die landeöherrliche
	        
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