Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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g. 3. 
Allgemeine Verpflichtung zur Mitleidenheit. 
Bei Aufbringung des Bedarfs für Kirchen und Schulen innerhalb der Kir- 
chen= und Schulgemeinden, sind alle Mitglieder der Kirchen= und Schulgemeinde 
und das ganze im Hirchen= und Schulbezirk besindliche unbewegliche Eigenthum, 
wenn auch dessen Besiher nicht wesentlich in dem Bezirke sich aufhalten, in der, 
durch gegenwärtigec Gesetz bestimmten Maaße beizuziehen. 
F 4. 
Ausnahme. 
Auêgenommen von dieser Verpflichtung bleiben: 
I. rücksichtlich der auf der Person ruhenden Anlagen (siehe unten K. 7. II.) 
a) die Küchen und Schuldiener. 
) die Toabeimhesscd. velche einem der Kirchengemeinde fremden Glau- 
ben zugethan sind 
c) ihren wesentlichen — aufierhalb der Kirchen= und Schulgemeinde 
haben. 
II. rücksichtlich der auf den Grundbesitz zu legenden Anlagen 
n) alles Staats= und —nhe Domanialeigenthum, jedoch unbe- 
schadet der weiter unten (§. 6.) getroffenen Bestimmung wegen der 
Cammergüter #.; 
5D) alle Kirchen: , Schul- und Gemeindegrundstücke 
„DC) alles Grundeigenthum, welches Gpeindegle außerhalb des Kirchen- 
und Schulbezirks besitzen. 
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8. 5. 
Allgemeine Vorschriften über die Feststellung des Repartitions— 
fusßes. 
Was die Aufbringung des Bedarss für Kirchen= und Schulen in den einzel- 
nen Gemeinden betrifft, so bewendet es in den Städten lediglich bei demjenigen, 
was daruber in der bezuglichen Stadtordnung festgesebt ist; in den Landgemeinden 
treten dieserhalb nachstehende Bestimmungen ein 
Jede Gemeinde ist befugt, den Fuß, nach welchem der Bedarf für Kirchen 
und Schulen aufgebracht werden sol, durch freie Uebereinkunft unter sich festzu- 
stellen, ohne dabei an die Vorschriften deo gegenwärtigen Gesetzes gebunden zu sein. 
Als Grundlage ist dabei besonders die Aufstellung eines den ortlichen Verhaltnissen 
entsprechenden Elassenfußes zu empfehlen. Zur Verbindlichkeit einer solchen Ueber- 
einkunft für die sämmtlichen Gemeindeglieder ist eine Stimmenmehrheit von wenig- 
stens zwei Drittheilen in jeder Elasse der Ortseimvohner nach der bioherigen Ein- 
richtung Bauern, Feldhäusler und Kleinhäusler — nöthig-
	        
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