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C. 12.
Bestimmung räcksichtlich älterer Verträge und früherer
Entscheidungen.
Aeltere Verträge auch wenn sie die gerichtliche, bezüglich die landesherrliche
Bestätigung erhalten hätten, ingleichen früher ergangene Entscheidungen, sie mögen
im Prozeß, oder Administrativwege ertheilt worden sein, stehen der Ausführung die-
ser gesetzlichen Verordnung nicht entgegen und finden dabei nur in soweit Anwen-
dung, als die lehtere solches ausdrücklich bestimmt. (Vergl. g. 2. u. F. 6. No. 3.)
nUrkundlich haben Wir gegenwärtige gesetzliche Verordnung eigenhändig vollzo-
gen und Unser Fürstliches Wappen beidrucken lassen, auch deren Veröffentlichung
durch die Gesehsammlung anbefohlen.
Gegeben Greiz, den 7. Januar 13854.
(L. 8S.) Heinrich XI.
Otto.
Inhaltsverzeichniß.
Allgemeine Grundsätze,
Verhällniß zwischen mebreren im Kirchen= oder Schulverbande slehenden Gemeinden.
wlsemene Vervflichtung zur Mitleidenhit.
Aueêen.
Algemolus Vorschristen über die Feststellung des Nepari#stonssußes.
. Mitleidenbeil der a und Rlttergüter.
. Allgemeine Grundsäßze über Regulirung dee Rerartitionssußee für Kirchen, und Schullasten.
Wegsall der ucherchen“ Awaiussmatn.
Versahren
Kosten.
Bestimmung der im vause der Verbandlung nöthig werdenden Anlagen.
. Bestimmung räcksichtlich ällerer Berkräge und früberer Emtscheidung.
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