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noch bestanden hat, in Wegfall, und sind die Hausgenossen von dieser
Abgabe gänzlich befreit.
Zu u reund dessen haben Wir gegenwärtige Vererdnung eigenhändig vollzogen,
und Unser Furstliches Insegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 1. Februar 1854.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.
21. Regierungs-Verordnung,
das Einbinden und die Aufbewahrung der Gesehsammlung
betrefsend.
Damit der Zweck der höchstlandeéherrlichen Verordmung wegen Publication
der Gesetze und Anlegung einer Gesetzsammlung vom 25. Januar 1852 desto siche-
rer erreiche werde, werden mit höchster Genehmigung hierdurch sämmtliche Land-
gemeinden angewiesen, wenigstens ein Eremplar jeden Jahrgangé der Gesessamm-
lung sofort nach Jahreoschluß gehorig einbinden zu lassen und bei dem Orterichter
aufzubewahren.
Sollten, obgleich bicher schen an jede Gemeinde zwei Eremplare der Geset-
sammlung ausgegeben worden, dennoch in einem eder dem andern Drte einzelne
Nummern der Gesetzsammlung nicht mehr vorhanden sein, so haben die Orkörichter
davon Anzeige bei Unserer Kanzlei zu machen, und daselbst die fehlenden Nummern
in Empfang zu nehmenz fur die Folgezeit ist vie Anordnung getroffen worden, daß
zu obigen Behufe am Jahreoschluß noch besonders ein vollständiges Exemplar der
Gesebsammlung an jede Gemeinde abgegeben werden wird.
ie Gerichtsbehörden auf dem bande haben die genaue Befolgung dieser Ver-
ordnung zu überwachen und die Ortörichter dieserhalb mit angemessener Weisung zu
versehen.
Greiz, den 28. Januar 185 1.
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
F. Geldern, Enrendork.