Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Dieß leidet nur dann eine Ausnahme, wenn der Verstorbene notorisch ganz 
mittellot war, und der Nachlaß voraussichtlich den Betrag von 20 Thlr. nicht 
erreicht, in welchem Falle die obige Abgabe gesetzlich nicht Statt sindet. 
2. 
In den Amtobezirken von Obergreiz, Untergreiz und Dölau ist diese Anzeige 
an den für jene Abgabe bestellten Ficcal — gegenwärtig Herrn Regierungsadvocat 
Dr. Reiz gen. hier — in dem Burgkischen Amtobezirke aber ist dieselbe an das 
dortige Fürstliche Justizamt zu besordern. 
Greiz, den 3. Februar 1854. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung dafs. 
Otto. 
v. Geldern= Grispendors.
	        
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