Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Gleichzeitig ist auch — so weit hierzu nicht bereilo vorher Anlaß geboten ist 
— wegen der inmittelst in Ruckstand gekommenen außerordentlichen Rentgefalle 
an Lehn= und Strafgeldern u. s. w. Behufs der Einmahnung Weisung zu ertheilen. 
Für jede, von dem Erekutor oder einem Diener Unserer Justizbehörden besorgte 
Mahnung hat der Schuldner an denselben eine Gebühr von — Rihlr. 2 Sgr. 
6 -* und wenn die Schuldpost nicht mehr als einen Thaler betragen sollte — 
1 Sgr. 3 Pf. zu entrichten. 
F 5. 
binnen vier Wochen nach ergangener Mahnung die schuldige Zahlung 
nicht sänt. und keine weilere Nachsicht erhält, hat die Erekution zu gewärtigen 
Einer vorgängigen Ausklagung bedarf es nur dann, wenn der gemahnte Sqhullde, 
im Laufe der ihm zuständigen vierwöchigen Zahlungsfrist eine Einwendung gegen 
die Richtigkeit der eingemahnten Ferderung bei der betreffenden Rentkassenverwaltung 
anbringen, auch auf dröfallsige Verstandigung nicht zurücknehmen sollte. 
Wegen der Vollziehung der Erekution haben sich Unsere Rentkassenverwaltungen 
an die betreffenden Justizstellen zu wenden, und letzteren liegt e ob, für Einziehung 
der ihnen angezeigten Außenstände von Amtêwegen und ohne weitere Anträge von 
Seiten der ersteren zu erwarten, im Wege der Erekution Sorge zu tragen. Auch 
bedarf es der Angabe eines Hülfsgegenstandes nicht, sondern es bleibt die de esanl 
Wahl der Gerichtöbehorde überlassen, welche dabei die allgemeinen im 8. 6 des 
Gesebes vom 10. Jannar 1853 enthaltenen Verschriften zu beobachten hat. 
C. 6. 
—“m? sich die Behörde für die Hülfévollstreckung in das Mobiliar, so 
ist d 8 des angezogenen Gesetzes verzeichnete Verfahren einzuhalten; doch 
hat B von einer Veranlassung der Rentkassenverwaltung zu Betheiligung der 
ekuimnohanolung abzusehen. 
Verschreitet die Behörde sofort oder wegen ungenügenden Erfolgs der angeord- 
neten Achfndund zur Hulssvollstreckung in unbewegliche Gegenstände, so hat die- 
selve der betreffenden Rentkassenverwaltung ein gerichtuiche Unterpfandrecht an den 
unter ihrer Juriodiktion gelegenen Immobilien des Schuldners mittest rs*. zu: 
zusprechen und letzteren hiervon mit dem Bedeuten in Kenniniß zu setzen, daß mit 
der Versteigerung verfahren werden solle, wenn die Befriedigung der K#altast= nicht 
binnen vierzehn Tagen erfolge. 
egen der eintretenden Falles zu verfügenden Versteigerung gellen die im ob: 
gedachten Gesehe enthaltenen Vorschriften; doch bedarf es einer besenderen Noiist- 
kation der Rentkassenverwaltung vom Subhastationslermin nicht. 
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