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Gleichzeitig ist auch — so weit hierzu nicht bereilo vorher Anlaß geboten ist
— wegen der inmittelst in Ruckstand gekommenen außerordentlichen Rentgefalle
an Lehn= und Strafgeldern u. s. w. Behufs der Einmahnung Weisung zu ertheilen.
Für jede, von dem Erekutor oder einem Diener Unserer Justizbehörden besorgte
Mahnung hat der Schuldner an denselben eine Gebühr von — Rihlr. 2 Sgr.
6 -* und wenn die Schuldpost nicht mehr als einen Thaler betragen sollte —
1 Sgr. 3 Pf. zu entrichten.
F 5.
binnen vier Wochen nach ergangener Mahnung die schuldige Zahlung
nicht sänt. und keine weilere Nachsicht erhält, hat die Erekution zu gewärtigen
Einer vorgängigen Ausklagung bedarf es nur dann, wenn der gemahnte Sqhullde,
im Laufe der ihm zuständigen vierwöchigen Zahlungsfrist eine Einwendung gegen
die Richtigkeit der eingemahnten Ferderung bei der betreffenden Rentkassenverwaltung
anbringen, auch auf dröfallsige Verstandigung nicht zurücknehmen sollte.
Wegen der Vollziehung der Erekution haben sich Unsere Rentkassenverwaltungen
an die betreffenden Justizstellen zu wenden, und letzteren liegt e ob, für Einziehung
der ihnen angezeigten Außenstände von Amtêwegen und ohne weitere Anträge von
Seiten der ersteren zu erwarten, im Wege der Erekution Sorge zu tragen. Auch
bedarf es der Angabe eines Hülfsgegenstandes nicht, sondern es bleibt die de esanl
Wahl der Gerichtöbehorde überlassen, welche dabei die allgemeinen im 8. 6 des
Gesebes vom 10. Jannar 1853 enthaltenen Verschriften zu beobachten hat.
C. 6.
—“m? sich die Behörde für die Hülfévollstreckung in das Mobiliar, so
ist d 8 des angezogenen Gesetzes verzeichnete Verfahren einzuhalten; doch
hat B von einer Veranlassung der Rentkassenverwaltung zu Betheiligung der
ekuimnohanolung abzusehen.
Verschreitet die Behörde sofort oder wegen ungenügenden Erfolgs der angeord-
neten Achfndund zur Hulssvollstreckung in unbewegliche Gegenstände, so hat die-
selve der betreffenden Rentkassenverwaltung ein gerichtuiche Unterpfandrecht an den
unter ihrer Juriodiktion gelegenen Immobilien des Schuldners mittest rs*. zu:
zusprechen und letzteren hiervon mit dem Bedeuten in Kenniniß zu setzen, daß mit
der Versteigerung verfahren werden solle, wenn die Befriedigung der K#altast= nicht
binnen vierzehn Tagen erfolge.
egen der eintretenden Falles zu verfügenden Versteigerung gellen die im ob:
gedachten Gesehe enthaltenen Vorschriften; doch bedarf es einer besenderen Noiist-
kation der Rentkassenverwaltung vom Subhastationslermin nicht.
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