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41. Bekanntmachung,
die Versendung von Drucksachen und Schriften nach Frankreich
betreffend.
Nachdem bezüglich der Versendung von Schriften und Drucksachen nach Frank-
reich, in jenem Staate nachstehende Bestimmungen, deren Befolgung non Seiten
der französischen Oberpostbehörde mit Serenge öberwacht wird, gesetzliche Geltung
erlangt haben, so werden dieselben zu Jedermanns Nachachtung hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 8. August 1855.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung dafs.
Otto.
" R. v. Geldern= Grlspendor ..
Innerhalb Frankreichs dürfen auf einem andern Wege als mittelst der Brief-
posten — (Staats-Posten) — bei Vermeidung einer Strafe von 150—300
Franken und im Wiederholungsfalle von 300 —3000 Franken — nicht versendet
werden
#a) versiegelte oder unversiegelte Briefe, wozu auch gerechnet werden Schrif-
ten, Dokumente und sonstige Papiere aller Art, also auch Werthpapiere
(Papiergeld, Banknoten, Wechsel),
h) Journale, periodische Werke jeder Art, gedruckte, lithographirte oder auto-
graphirte Prospekte, Circularien, Kataloge, Preiscourante, Lotterie-Ge-
winnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen.