Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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41. Bekanntmachung, 
die Versendung von Drucksachen und Schriften nach Frankreich 
betreffend. 
Nachdem bezüglich der Versendung von Schriften und Drucksachen nach Frank- 
reich, in jenem Staate nachstehende Bestimmungen, deren Befolgung non Seiten 
der französischen Oberpostbehörde mit Serenge öberwacht wird, gesetzliche Geltung 
erlangt haben, so werden dieselben zu Jedermanns Nachachtung hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 8. August 1855. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung dafs. 
Otto. 
" R. v. Geldern= Grlspendor .. 
Innerhalb Frankreichs dürfen auf einem andern Wege als mittelst der Brief- 
posten — (Staats-Posten) — bei Vermeidung einer Strafe von 150—300 
Franken und im Wiederholungsfalle von 300 —3000 Franken — nicht versendet 
werden 
#a) versiegelte oder unversiegelte Briefe, wozu auch gerechnet werden Schrif- 
ten, Dokumente und sonstige Papiere aller Art, also auch Werthpapiere 
(Papiergeld, Banknoten, Wechsel), 
h) Journale, periodische Werke jeder Art, gedruckte, lithographirte oder auto- 
graphirte Prospekte, Circularien, Kataloge, Preiscourante, Lotterie-Ge- 
winnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen.