Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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51. Verordnung, 
die Zaͤhlung der Bevoͤlkerung u. w. d. a. 
betreffend. 
Da nach Inhalt der unter den Staaten des Zollvereins getroffenen Vereln- 
barungen, im Jahre 1855 eine neue Volskzählung vorzunehmen ist, welche in den 
nächstfolgenden drei Jahren bei Berechnung der diesseitigen Antheile an den ge- 
meinschaftlichen Zollerträgen zu Grunde zu legen sind, so wird im Nachslehenden 
das hierbei zu brobachtende Verfahren anstatt der bei früheren Zählungen besondero 
ertheilten Inskruktionen hierdurch zur Nachachtung veröffentlicht, und zugleich mit 
höchster Genehmigung bezuglich weiter verordnet: 
F. 1. 
Die Zählung hat überall gleichmäßig am 3. Dezember d. J. zu beginnen, und 
die Aufzeichnung der Einwohner, welche von Haus zu Haus der Reihe nach be- 
wirkt werden muß, ist womoöglich an diesem Tage, spatestens aber am 5. Dezember 
zu vollenden. Da wo diese Aufzeichnung nicht am 3. Dezember sollte beendigt 
werden können, ist die Zählung demungeachtet lediglich nach dem Stand der Be- 
völkerung an jenem Normaltage zu bemessen. 
W. 2. 
e zum aktiven Militär gehörigen Individuen nebst den betreffenden Fa- 
alenenn und Dienstboten bleiben, insoweit die letztern nicht etwa eine besondere 
Wohnung haben, von der Zählung aucgeschlossen, da wegen deren Verzeich- 
nung besondere Anordnung ergehen wird. 
Uebrigens aber gilt 
a) als allgemeine Regel: 
Soweit nicht nach der Bestimmung zu b eine Ausnahme eintritt, werden 
alle In= und Ausländer als Einwohner desjenigen Ortes angesehen, in 
welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder vorübergehend auf- 
halt Ec werden sonach am Orte ihres Aufenthalts gezählt: alle beur- 
laubten Soldaten, die Genöd'armes und Reservemannschaften (lämmtlich 
mit ihren Familiengliedern, Angehörigen und Dienstboten), alle dort in
	        
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