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alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein
sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung treffen. In Sonderheit wird
sodann auch jene Commission das Verfahren näher bestimmen, welches binsichtlich
der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem
Zollvereine wieder eingehenden Güter stattsinden soll.
Artikel 10.
Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamte auf dem Eisenbahnhofe und
an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erfor-
lichen Locale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten
nicht begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Er-
forderniß wird durch die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission oder künftig
durch weitere Verständigung unter den kontrahirenden Theilen näher festgestellt
werden.
Artikel 11.
Es wird in Bremen eine Zolldereins= Niederlage errichtet, in welcher Exzeug-
nisse des Zollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufsé Festhal=
tung der Ibentität und Begründung des Anspruchs auf vollfreie Wiedereinführung
gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den Zollverein zollfrei
wieder eingebracht werden können. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereins-
gebiets angefehe und die Anwendung der zgollgesetzlichen Verscheise des Jollver=
eins auf das Einbringen von Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aub
derselben in eben der Art gesetzlich ausgesprochen werden, wie dies im Artikel 3
verabredet ist.
Artikel 12.
Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf
ihre Kosten zunächst in den vorhandenen Localen am Bahnhofe. Die Erweiterung
und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Er-
messen derselben überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der von dem
Senate der freien Hansestadt Bremen dazu eingesehten Behörde zu, und wird auf
deren Kosten und Rechnung geführt. Die Beaufsichtigung und GControle zur Siche-
rung des Zoll-Interesse wird dem zollvereinsländischen Haupt-Zollamte übertragen.
Artikel 13.
Die freie Hanfestadt Bremen verzichtet darauf, von, dem in dieser Niederlage
gelagerten, aus dem Jollvereine darin eingebrachten und in denselben zurückgehen-