Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein 
sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung treffen. In Sonderheit wird 
sodann auch jene Commission das Verfahren näher bestimmen, welches binsichtlich 
der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem 
Zollvereine wieder eingehenden Güter stattsinden soll. 
Artikel 10. 
Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamte auf dem Eisenbahnhofe und 
an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erfor- 
lichen Locale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten 
nicht begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Er- 
forderniß wird durch die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission oder künftig 
durch weitere Verständigung unter den kontrahirenden Theilen näher festgestellt 
werden. 
Artikel 11. 
Es wird in Bremen eine Zolldereins= Niederlage errichtet, in welcher Exzeug- 
nisse des Zollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufsé Festhal= 
tung der Ibentität und Begründung des Anspruchs auf vollfreie Wiedereinführung 
gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den Zollverein zollfrei 
wieder eingebracht werden können. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereins- 
gebiets angefehe und die Anwendung der zgollgesetzlichen Verscheise des Jollver= 
eins auf das Einbringen von Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aub 
derselben in eben der Art gesetzlich ausgesprochen werden, wie dies im Artikel 3 
verabredet ist. 
Artikel 12. 
Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf 
ihre Kosten zunächst in den vorhandenen Localen am Bahnhofe. Die Erweiterung 
und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Er- 
messen derselben überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der von dem 
Senate der freien Hansestadt Bremen dazu eingesehten Behörde zu, und wird auf 
deren Kosten und Rechnung geführt. Die Beaufsichtigung und GControle zur Siche- 
rung des Zoll-Interesse wird dem zollvereinsländischen Haupt-Zollamte übertragen. 
Artikel 13. 
Die freie Hanfestadt Bremen verzichtet darauf, von, dem in dieser Niederlage 
gelagerten, aus dem Jollvereine darin eingebrachten und in denselben zurückgehen-
	        
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