Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Gesetzsammlung 
des Firstenthums Reuß älterer Linie. 
N. 10. 
(Ausgegeben den 6. Juli 1859.) 
  
30. Bekanntmachung, 
die über die Competenz für Ausstellung von Trauerlaubnißscheinen 
im Gebiete der dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 beige. 
tretenen Staaten weiter anher gelangten Mittheilungen 
betreffend. 
anher ergangenen Mittheilungen sind zu Ausstellung der Trauerlaub= 
asssr (sogenannten Eheconsense) 
im Königreiche Baiern 
die Distriktspolizeibehörden, und zwar 
1) in den dießrheinischen Regierungsbezirken die Königl. Polizeidirektion in 
München, die einer Königl. Kreisregierung unmittelbar untergeordneten 
Stadtmagistrate und Königl. Landgerichte, 
2) im Regierungsbezirke der Pfalz die Königl. Land-Commissariate, 
b. 
im Großherzogthum Meklenburg-Schwerin 
1) in den Städten und deren Kämmereigütern die Magistrate, 
2) im Flecken Ludwigslust das dortige Gericht, 
3) in den Domanialortschaften mit Einschluß der Domanialslecken die Groß- 
herzoglichen Aemter, 
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