Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

BZ. Regierungs · Belannimachung, 
die im NFatserlhume ve#erreich für Ausfertigung der Pabkarlen bestehende 
Competenz 
betreffend. 
Z Folge des Beitrittes der K. K. österreich'schen Regierung zum Paßkartenvereine 
lind nach einer anher ergangenen Mitthellung nachbenannte Behörden im Kalserthome 
Oesterreich zur Aussertigung von Paßkarten ermächtigt worden: 
das Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Aeußern, 
. die Chefs der politischen Länderstellen (Stakthaltereien, bandesregierungen, 
Statthalterei-Abtheilungen), 
k die Vorsteher der Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen), 
bezüglich der Militärgrenzbewohner das Armee-Ober-Commando, 
die im Auslande befindlichen K. K. Missionen. 
Einer weiteren Beglaubigung bedürfen die von diesen Behörden ausgestellten 
Paßkarten nicht. 
# — 
r 
Grelz, den 9. Januar 1360. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dal. 
Otto. 
N. v. Gelden= Eriep#der#0
	        
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