fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

188 Privilegium Albertinum für München. 
Entscheidungen des obersteñ Gerichtshofes 
sch Vogern rechts Eum ““— hoses fir 
Ueber die Voraussetzung des häuslichen Zusammenwohnens 
der Ehegatten bei Beerbung nach dem in München gelten- 
ben Privilegium Albertinum. * 
Hierüber kommt in einem boberstrichterlichen 
Erkenntnisse Folgendes vor: 
Nach dem Privileglum des Herzogs Albrecht 
vom Jahre 1500 erbt der ÜMberlebende Ehegatte 
den verstorbenen, wenn beide kinderlos und ohne 
Erbvertrag ehelich und häuslich bei einander 
wohnen. Daraus folgt per argumentum e con- 
trario, daß daß Erbrecht des überlebenden Ehe- 
gatten nicht besteht, wenn zur Zeit des Todes des 
verstorbenen das eheliche oder häusliche Zusammen- 
wohnen beider Eheleute nicht mehr statt fand, gleich- 
giltig, ob die Trennung der Eheleute durch Los- 
sagung des einen, freiwillige Uebereinkunft beider 
oder richterliches Urtheil erfolgt ist. - 
Im gegebenen Falle kann nun das Verhalten 
der K.'schen Eheleute zur Zeit des Todes des 
Anton K. zunächst nicht in Betracht kommen, weil 
die durch die Geisteskrankheit des Ehemannes her- 
vorgerufene faktische Unmöglichkeit des Zusammen- 
lebens beider Eheleute dem Rechte der Frau auf 
den Nachlaß ihres Mannes nicht präjudizirlich sein 
kann; dieses Recht müßte anerkannt werden, wenn 
feststünde, daß beide Eheleute bis zur Verbringung 
des Anton K. in das Irrenhaus ehelich und häus- 
lich zusammengewohnt haben, was jedoch nicht der 
all war. 
Es ist noch beigefügt, daß die allenfallsige 
Absicht der K.'schen Ehefrau, nach Genesung ihres 
Mannes ihr Zusammenleben mit demselben wieder