— 70 —
In Folge dessen verordnen Wir hiermit in Kraft statutarischer Bestimmung
Folgendes:
1.
(Zu §. 12 der St.-O.)
Zur Erläuterung und Ergänzung des §. 12 der Stadt-Ordnung wird dem-
selben nachstehende Fassung gegeben:
„Gesuche um Aufnahme in die Stadtgemeinde sind bei dem Stadtrathe
anzubringen und von diesem zu prüfen.
Ist die Aufnahme eines inländischen Bewerbers nach den bestehenden
Gesetzen unbezweifelt statthaft und im Interesse der Stadigemeinde unbe-
denklich, so beschließt der Stadtrath hierüber ohne Weiteres. Auch ist der
Stadtrath befugt, nach eigenem Ermessen ohne vorgängiges Gutachten
der Stadtverordneten die Abweisung von Aufnahmegesuchen jeder Arl zu
verfügen.
In entgegengesehten Fällen hat der Stadtrath das Gutachten der
Gemeindevertreter zu erforder
Widersprechen diese der Aufnahme eines Ausländers, so hat der Stadt-
rath, falls er sich nicht durch die desfallsigen Gründe der Stadtverordne=
ten zu Abschlagung des Gesuchs bewogen finder, an Fürstliche Regierung
Behufs der Entscheidung Bericht zu erstatten. Ueberdies ist jede Aufnahme
eines Ausländers von der Ertheilung deo Staatébürgerrechte durch Fürst-
liche bandesregierung abhängig.
Erklären sich die Gemeindevertreter gegen die Aufnahme eines Inlän=
ländert, so kann der Stadtrath zwar, dafern er die Bedenken der erstern
för unerheblich erachtet, nichtdestoweniger die Aufnahme beschließen; er
hat jedoch in diesem Falle die Gemeindevertreter von seiner Beschlußnahme
unter Angabe seiner Gründe dafür in Kenntniß zu setzen.
ien allen Fällen ist der abgewiesene Bewerbex befugt, gegen die ab-
schlägliche Bescheidung dec Stadtraths binnen 10 Tagen nach deren Er-
öffnung Rekuro an Füörstliche Landesregierung Behufs deren Entscheidung
in letzter Instanz zu ergreifen. Betrifft der Rekurs ein Gesuch, bezüglich
dessen die Stadtverordneken noch nicht mit ihrer gutachtlichen Aeußerung
gehört worden sind, so ist ihnen hierzu noch in der Rekursinstanz dann
Welegenheit zu geben, wenn über die Rechtsbeständigkeit der abfälligen Be-
scheidung Zweifel entstehen sollten.