Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reusß älterer Linie. 
## 
W. 12. 
(Ausgegeben den 10. Seplember 1861.) 
31. Regierungs-Bekanntmachung, 
die Exportbonification für Nübenzucker 2c. 
betreffend. 
Nach Vorschrift der 95. 1 und 2 des Gesetzes wigen Vergütung der Sleuer 
für auogeführten Röbenzucker u. s. w. vom 21. d. Mts. soll vom 1. künftigen 
Monats ab für Zucker, dessen Ausfuhr über die Zollvereins-Grenze oder dessen Nie- 
derlegung in eine öffentliche Niederlage unter Innehaltung der dafür vorzuschreiben- 
den Bedingungen erfolgt, eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung ge- 
währt werden, in so fern nicht die höhere Zollvergültung für raffinirten ausländi- 
schen Zucker eintritt. 
Zur Ausführung dieser Vorschrift wird hiermit Folgendes verordnec: 
1) Die der Röbenzuckersteuer entsprechende Vergötung wird vom 1. künstigen 
Monats bis auf Weiteres für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. 
und für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker mic 3 Thlr. 10%“ Sgr. vom Centner ge- 
währc. Vuach- und Lungenzucker sind dem Rohzucker und Farin gleich zu 
behandeln. 
Für g'eent (#emahlenen) Brod= und Hutzucker wird die Vergütang mit 
3 Thlr. 10 Sgr. für den Centner gewährt, wenn die Zerkleinerung des Zuckers 
mit Innchalkang der dieserhalb vorzuschreibenden Bedingungen unter Aufsicht von 
Steuerbeamten bewirkt worden ist, wogegen, sofern dies nicht geschehen ist, die Ver- 
gütung von 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. für den Centner zur Anwendung kommt. 
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