Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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der einzelnen Gewerbetreibenden, als deren Vorschläge bezüglich der Steuersätze 
zu verne 
3) Zur Controlirung der Kapltalsteuer hat der Regierungscommissar von 
Zelt zu Zeit schriftliche Aufforderungen zur Declaratlon des steuerbaren Kopital- 
vermögens — unter Beifügung von Seiten der Steuerpflichtigen auszufüllenden 
Formularen — zu erlassen und sonflige zweckdienliche Ermittelungen anzustellen. 
Zur Erleichterung dleser Controle haben die Gerichtsbehörden am Schlusse 
jedes Jahres ein kabellarisches Verzeichniß der im Laufe des Jahres von Inlän- 
dern gegen Hypothek dargeliehenen Kapitalien auf Grund der Hppothekenbücher 
bei der Commission einzureichen und derselben auch öbrigens auf Ersordern über 
ausstehendes Kapitalvermögen aus den Vormundschafts-, Nachlaßregulirungs= 2 
Akten, behnsbüchern u. s. w. jede dienliche Auckunft zu ertheilen. 
Im Falle eines Verdachts wegen Hinterziehung der Kapitalsteuer ist die 
Regierungscommission befugt, die eidliche Bestärkung der Richtigkeit der Decla- 
ration zu erfordern, und sofern sie verweigert wird, diejenige Summe, woelche 
der des Eides sich Weigernde dem wohlbegröndeten Vermatben nach besitzt, als 
steuerbares Kapital in den Kataster eintragen zu lassen, übrigens aber auch nach 
Befinden die Einleitung der Untersuchung bei der zuständigen Eriminalbehörde 
zu veranlassen. 
Bei den zur Anzeige kommenden Veränderungen im Besite steuerfreier 
Grundstücke hat der Regierungscommissar, falls ihm die Kauf= oder Ueberlassungs- 
summe dem wahren Werth der Grundslücke nicht entsprechend erscheint, eine 
Schäbzung des mittleren Werths durch drei verpflichtete Sachverständige, von 
denen der eine vom Commissar, der andere vom betreffenden Justizamt, der 
dritte vom betheiligten Grundbesitzer zu wählen ist, vornehmen zu lassen und 
nach dem Taxrwerthe die Abgabe anzuseßen. 
5) Nach Aufstellung der Steuerkalaster sind sowohl die neueingetragenen, 
als diejenigen Sleuerpflichtigen, deren Stkeuerbetrag eine #kinderung erfahren 
hat, durch Zustellung eines nach dem Schema C. zum Gesetz vom 17. Decem- 
ber 1855 auszufertigenden Zektels, in der in F. 13 dieses Senen angeord- 
neten Weise von den Ansätzen in Kenntniß zu setzen. 
6) In Betreff der von den Steuerpflichtigen eingewendeten Reclamationen 
sinden im Allgemeinen die Bestimmungen der 5. C. 14 und 17 des Gesetzes 
vom 17. December 1855 Anwendung, jedoch mit folgenden besonderen Modiff- 
cationen. 
Die bei der Commission eingereichte Reclamation hat dieselbe zunächst in 
Ansehung der Fassung und der nöthigen Angaben und Nachweise zu prüfen, 
über die zu Begründung der Beschwerden angeführten Umstände nach Besinden 
die Aeußerung der Bezirksvorsteher resp. Ortsrichter, der Vertrauensmänner
	        
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