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jährung ausgelooster Kapitalien und der zu erlassenden Bekanntmachungen
ertheilten Vorschriften auf die, dem gegenwärtigen Gesetz gemäß ausgefertigten
Staatsschuldscheine und auf die dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine
durchgehends Anwendung.
F. 6.
Die Aufsicht über die Anfertigung und Ausgabe dieser Staatsschuldscheine,
die Leitung der vorzunehmenden Ausloosungen sowie der sonstigen, auf diese
Staatsauleihe bezüglichen Verwaltungsgeschäfte liegt der, zufolge der Verord-
nung vom 23. December 1863 gebildeten GCommission für Verwaltung der
Staatsschuld ob.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm
Landesregentschaftlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 24. October 1864.
(L. S.) Caroline.
Dr. Herrmann.