Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 4. 
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(Auegegeben den 7. April 1864.) 
  
10. Betanntmachung, 
den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden 
betreffend 
(Publicirt in Nr. 26 des Amts- und Nachrichtsblattes.) 
Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Han- 
delevereine wegen Grtheilung ven Gewerbe-Legitimations-Rarten für 
Handeldèreisende getroffene Vereinbarung wird Nachstehendes zur öffentlichen 
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em I. Jannar 186.1 ab sollen diejenigen Gewerbtreibenden. welche 
am (GGrund der Verabredungen im Artikel 18 dee Ve ertraged vom 
4. April 1853 (Gesesammlung Nr. 19 v. J. 1855) in anderen 
ollvereinsstaalen ohne AbgabenEntrichtung Waaren-Ankaufe machen 
oder Waaren Bestellungen suchen wellen, dazu in diesen Zollvereins- 
staaten auf Grund von Gewerbe. egitimations-Karten zugelassen wer- 
en, weiche von den Behörden des Heimatblandee angefertigt sind. 
iese Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt wer- 
den, Se,r conventienmäßig die Ertheilung von Paßlarten zusteht. 
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfalschungen sollen 
die fur alle Vereinsstaaten gleicmäßig berzustellenden Karten nach 
Format und Farbe ven den Paßkarten mit einem Stempel Wn-l 
werden, welcher das Wappen und den aht des Staat in 
welchem die Auofertigunn eriolgt, ersichtlich m 
In Preußen und Sachsen können nach der zuscbenen Grieosfehung 
zur Zeit nur solche Handelsreisende auf Grund des Arti 
elternine Vertrage abgabeufrei zunclassen werden, N aul 
weder für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung eine Hauses 
in vsen Diensten sie alo Handlungecemmie stlehen, Gelchane machen 
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