Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 6.
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(Auegegeben den 21. Mai 1864.)
14. Nachtrag
zu der provisorischen Verordung vom 3. November 1851, die
Ausübung der Jagd
beireffend.
Mit Döchster Landesregentschaftlicher Genehmigung wird zu §. 24 der
provisorischen Verordnung vom 3. November 1851 nachträglich Folgendes ver-
orduct:
Inländer, welche sich dem Jagd: und Forstwesen wimen und entweder
auf Bilrungsanstalten eder auswärte in der vebre sich befinden, sind von Ent-
richtung einer Gebuhr für die zu lesenden Jagdkarten besrein, 2 die un-
entgeltliche Auostellung der letztern von einem inländischen höhern Forstbeamten
oder Nevierverwalter, mit Beziehung auf die ihm dadurch zu gewährende Un-
terstützung im Dienste oder auf die den Vernenden zu verschaffende Uebung
und Auebildung für ihren Beruf brantragt wird.
Greiz, den 7. April 1864.
Fürstl. Neuß-Planische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Schtibt.