Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 3 
—– 
(Auegegeben den 16. März 1867.) 
  
6. Bekanntmachung, 
Nachtrag zu den Bestimmungen wegen des hiesigen Schullehrer= 
seminariums vom 29. März 1860. 
Nachdem bei dem RFürstlichen Schullehrerseminarium alhier laut Bekannt- 
machung vom 24. Juli 1663 der Termin der Anfnahme und Entlassung der 
Zöglinge von Ostern auf Michaelis verlegt worden, hat Fürstliches Consistorium 
auf Antrag der Seminardirection beschlossen, in den laut Bekanntmachung vom 
29. März 1860 getroffenen Bestimmungen noch folgende Medificationen ein- 
treten zu lassen. 
1. 
Die Bestimmung am Schluß des §F. 2, nach welcher das Höchste der 
Schülerzahl auf 28 für beide Abtheilungen festgestellt wird, kommt in Wegfall. 
2 
Die Bestimmungen §. 3, 1. und F. 4, 1. wegen des Alters der Auf- 
wuehenee werden so sormulirt: 1# Aufzunehmende muß mindestens das 
17. Lebenojahr erreicht haben 
Greiz, am 12. Februar 1867. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium daf. 
M. Kunge i. V. 
Delmar Kunz. 
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