Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 7. 
(Ausgegeben den 25. März 1867.) 
12. Regierungsverordnung, 
den Bezug des Salzbedarfs für das hiesige Fürstenthum 
betreffend. 
Auf Grund eines von Fürstlicher Landesregierung mit dem Königlich 
Preußischen Oberbergamte zu Halle ernenerten Vertrags über die Beziehung 
des Salzbedarfo wird hiermit bestimmt, daß die Salzvorräthe des hiesigen 
Fürstenthums vom 1. dieses Menats ab lediglich aus der Königlich Preußischen 
Saline Dürrenberg und aus den Steinsalzwerken bei Erfurt und Stafffurt, 
wäniich das Siedesalz — Kochsalz — von der ersteren, das Steinsalz und 
Vsehsalzlecksteine aus den lebteren, das Vieh= und Gewerbesalz entweder von 
der genannten Saline oder von den beiden Seiinfalzwerien zu entnehmen sind. 
Solches wird hiermit zur Nachachtung andurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 1. April 1867. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
M. Kunze i. V. 
Deltm. Kung-
	        
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