Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 
Die Pfarrämter dürfen miswin bei Vermeidung von 5 Thlr. Strafe 
ohne erfolgte Vorlegung der im §F. 1 resp. im F. 3 vorgeschriebenen Zeugnisse nicht trauen. 
Auch sind dieselben verpflichtet, die Behufs der Trauung sich bei ihnen anmeldenden Mi- 
litairpflichtigen auf die Bestimmung deo §. 2 besonders aufmerksam zu machen. 
S. 5 
Die, abgesehen von dem Militairverhältniß, bestehenden geseblichen Trauungser- 
fordernisse werden durch die gegenwärtige Anordnung nicht berührt, die letzterer entgegen- 
stehenden insbesondere die im F. 10 des Gesetzes vom 31. December 1643 enthaltenen 
landeSgesetzlichen Bestimmungen werden biermit aufgehoben. 
Greiz, den 24. December 1867 
Fürstlich Reuß- Pluuische-, Landesregierung das. 
Bruno Men. 
4. Bekanntmachung, 
die Competenz zur Ausstellung von Heimaths= und Heirathserlaubniß- 
scheinen 2c. im Herzogthnun Sachsen-Altenburg betreffend. 
Unter D#sunahme auf Nr. 3 der Regierungsbekauntmachung vom 7. Mai 1859 
(ef. VIII. /24] der Gesetsammlung von 1859) wird andurch zur öffentlichen Kenniniß 
gebracht, daß zu Folge einer von dem Herzoglichen Ministerium zu Altenburg anher ge- 
langten Mittheilung, zur Giltigkeit der zum Gebrauch im Auslande bestimmten Heimaths- 
und Heirathserlauhnißscheine die biöher vorgeschrieben gewesene Beglaubigung des an 
Stelle der vormaligen Herzoglichen Landebregierung getretenen Hetzoglichen Ministerium, 
Abtheilung des Innern, vom 1. Jannar 1868 an nicht mehr erforderlich ist, folgende 
Behörden aber, nämlich 
die Hehhoglcchen Gerichtsämter I. und II. in enbur deegl. zu Schmölln, 
bLucka, Gößnitz, Ronneburg, Roda, Eisenberg und Kahla 
das Herzogliche Gericht zu Meuselwit, 
die Stadträthe zu Altenburg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Noda, Eisenberg, 
Kahla und Orlamünda 
in Herzagthum Sachsen-Altenburg gegenwärtig zur Ausstellung der erwähnten Urkunden 
erechtigt sind. 
baonee am 30. December 1867. 
Fürstlich Reuß. Plapische Lowdezregierung das. 
Bruno Men. 
1·
	        
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