Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

138 
Wird die angebotene Stelle ausgeschlagen, so besteht kein weilerer Anspruch auf 
Anstellung im Staatsdienste. 
§. 8. 
Auf die Uebernahme des bei den Palrimonialgerichten fungirenden Sibaltern., und 
Dienerpersonals in den Staatsdienst kann nur Bedacht genommen werden, so fe 
soweit dasselbe ohne Kündigungsvorbehalt angestellt worden ist und die densbent stter 
tragenen Geschäfte dessen hauptsächlichen Erwerb begründen. 
8. 9F. 
Die Bestimmungen der I§. 4 und 5 finden auch Anwendung auf diejenigen Rit- 
tergutsbesiyer, welche bereits freiwillig ihre Gerichtsbarkeit abgetreten haben. In so weit 
die mit denselben geschlossenen Recesse den gedachten Bestimmungen entgegenstehen, gelten 
erstere für erloschen. 
8. 10. 
Der Zeitpunkt, von welchem an dieses Geseb in Wirksamkeit zu treten hat, wird im 
Verordnungsweg bestimmt. Wegen der Ausführung werden Wir besondere Anordnung 
treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 26. März 1868. 
(L. S.) Heinrich XIXI. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.