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Wird die angebotene Stelle ausgeschlagen, so besteht kein weilerer Anspruch auf
Anstellung im Staatsdienste.
§. 8.
Auf die Uebernahme des bei den Palrimonialgerichten fungirenden Sibaltern., und
Dienerpersonals in den Staatsdienst kann nur Bedacht genommen werden, so fe
soweit dasselbe ohne Kündigungsvorbehalt angestellt worden ist und die densbent stter
tragenen Geschäfte dessen hauptsächlichen Erwerb begründen.
8. 9F.
Die Bestimmungen der I§. 4 und 5 finden auch Anwendung auf diejenigen Rit-
tergutsbesiyer, welche bereits freiwillig ihre Gerichtsbarkeit abgetreten haben. In so weit
die mit denselben geschlossenen Recesse den gedachten Bestimmungen entgegenstehen, gelten
erstere für erloschen.
8. 10.
Der Zeitpunkt, von welchem an dieses Geseb in Wirksamkeit zu treten hat, wird im
Verordnungsweg bestimmt. Wegen der Ausführung werden Wir besondere Anordnung
treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beifügen lassen.
Greiz, den 26. März 1868.
(L. S.) Heinrich XIXI.
Dr. Herrmann.