S. 10.
Rücssichtlich der Fürstlichen Kammergüter leiden die vorstehenden Bestimmungen, so
weit nicht etwas Anderes bereits in rechtsgültiger Weise festgestellt worden ist, mit der
Modiflkation Anwendung, daß deren Excommunalisirung, wie zeither auch ferner fortbe-
steht, so lange nicht mit Fürstlicher Zustimmung eine Einverleibung in einen Ortsgemeinde-
bezirk erfolgt
Die Kammeralforsten bleiben selbstverständlich von jeder Incommunalisirung ausge-
schlossen.
8. 11.
In allen Fällen, in welchen die Landesregierung auf Grund gegenwärtiger Bestim-
mungen die Verhältnisse zwischen Ortsgemeinde und NRittergutsbesitzer zu regeln hat, wird
dieselbe zuvor eine gutliche Vereinbarung zwischen den Betheiligten herzustellen suchen und
deshalb und Behufs vollständiger Klarstellung des Sachverhältnisses“ und möglichster Be-
aisichigung berechtigter Wünsche geeignete Verhandlungen mit den Interessenten eintreten
uue auf Grung gegenwärtiger Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe der 58§.
6. 3., wegen der Beiträge der Rittergutsbesiher zu sinnde and Ortsarmen-Ver-
sorgungslasten ergehende Anordnungen haben nur provisorische E ast. Die defini-
tive Feststellung der fraglichen Beitragoverhällnisse bleibt der Gesrsgebm vorbehalten.