Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
(Ausgegeben den 7. Mai 1868.)
29. Bekanntmachung,
die Liquidationen der Gemeinden über Militairleistungen
betreffend.
Zufolge einer von der Julendantur des Königlich Preußischen IV. Armec-Corps zu
Magdeburg anher gelangten Mittheilung sind die den Gemeinden zuständigen Vergütungen
für Leistung von Naturalquartier, Naturalverpflegung, Vorspann u. s. w. an Truppen-
theile des Norddeutschen Bundes mit Benntung der nachstehend abgedruckten Schemaka
zu liquidiren.
Dabei wird Folgendes bemerkt:
1.
Die Gemeindeverslände sowohl der Städte wie des platten Landes haben auf Grund
der von den betreffenden Truppenführern ertheilten QOuitiungen ihre Liquidationen monal-
lich aufzustellen und alsbald nach dem jedesmaligen Monatsabschlusse bei dem Landraths=
amte einzureichen.
2.
Das Landrathsamt hat sämmtliche Liquidationen, nebst den Belegen, nach Ablauf
des Vierteljahres an die Inkendautur des 4. Armee--Corps zur Prüfung der Ansprüche
und Anweisung der Kostenbeträge zu übersenden, nachdem zuvor die Specialrechnungen
der Gemeinden über Mundbeköstigung, Fourage und Kantonnementsbedürfnisse je in eine
Quarlalliquidation für den ganzen Bezirk zusammengestellt worden sind.
Den Liquidationen über Fourage ist jedesmal ein von dem Vorstande der Haupt-
marktstadt des Bezirkes ausgefertigtes Aitest über die monatlichen Durchschnittsmarktpreise
der Naturalien beizufügen.
Werden nach Einsendung der Liquidationen noch Forderungen für das abgelaufene
Quartal angemeldet, so sind diese zur Vermeidung von Nachtragsliquidationen in die
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