Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 7. Mai 1868.) 
  
29. Bekanntmachung, 
die Liquidationen der Gemeinden über Militairleistungen 
betreffend. 
  
Zufolge einer von der Julendantur des Königlich Preußischen IV. Armec-Corps zu 
Magdeburg anher gelangten Mittheilung sind die den Gemeinden zuständigen Vergütungen 
für Leistung von Naturalquartier, Naturalverpflegung, Vorspann u. s. w. an Truppen- 
theile des Norddeutschen Bundes mit Benntung der nachstehend abgedruckten Schemaka 
zu liquidiren. 
Dabei wird Folgendes bemerkt: 
1. 
Die Gemeindeverslände sowohl der Städte wie des platten Landes haben auf Grund 
der von den betreffenden Truppenführern ertheilten QOuitiungen ihre Liquidationen monal- 
lich aufzustellen und alsbald nach dem jedesmaligen Monatsabschlusse bei dem Landraths= 
amte einzureichen. 
2. 
Das Landrathsamt hat sämmtliche Liquidationen, nebst den Belegen, nach Ablauf 
des Vierteljahres an die Inkendautur des 4. Armee--Corps zur Prüfung der Ansprüche 
und Anweisung der Kostenbeträge zu übersenden, nachdem zuvor die Specialrechnungen 
der Gemeinden über Mundbeköstigung, Fourage und Kantonnementsbedürfnisse je in eine 
Quarlalliquidation für den ganzen Bezirk zusammengestellt worden sind. 
Den Liquidationen über Fourage ist jedesmal ein von dem Vorstande der Haupt- 
marktstadt des Bezirkes ausgefertigtes Aitest über die monatlichen Durchschnittsmarktpreise 
der Naturalien beizufügen. 
Werden nach Einsendung der Liquidationen noch Forderungen für das abgelaufene 
Quartal angemeldet, so sind diese zur Vermeidung von Nachtragsliquidationen in die 
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