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Loeneindtvortänden frei, jedoch ohne Beschränkung des Gebrauchs nicht verpflichteier
Personen
S. 16.
Schornsteinfeger.
Rücksichtlich der Annahme der Schornsleinfeger bewendel es bis auf Weileres bei
den bestehenden Bestimmungen.
S. 17.
Befähigungsnachweis.
Von dem BVeweise besonderer Befähigung abhängig sind:
die Ausübung des Hufbrschlags,
sowie
die selbstständige Ausführung und Leitung von Bauten
nach den deshalb erlassenen oder im Verordnungswege noch zu erlassenden Bestimmungen.
F. 18.
Gewerbebetrieb von Ausländern.
Angehörigen anderer Staaten des Norddeutschen Bundes ist der selbstständige Ge-
werbebetrieb im Sürslenthume unter denselhen Bedingungen und Voraussehungen gestattet,
unier welchen Inländer dazu berecht itt sind. Anderen Ausländern ist unter den nämlichen
Voraussetzungen die Niederlassung im FNürslenthume Behuss des Gewerbsbekriebs gestatket,
insoweit in deren Heimath den diesseiligen Staaltangehörigen eine gleiche Vergünstigung
bewährt wird. Entstehen in letzterer Hinsicht Zweisel, so entscheidet die Landeöregierung.
Die Zulassung von Angehörigen solcher Staaten, denen gegenüber die vorgedachte
Gegenseitigkeit nicht Statt findet, unterliegt im einzelnen Falle der Entscheidung des be-
treffenden Gemeindevorstandes nach Anhörung der Gemeindevertretung, gegen welche im
Fallc der Abweisung Berufung an die Regierung freisleht.
S. 19.
Verkehr über die Grenze.
Im Auslande wohnende Gewerbekreibende sind, falls sie die nach diesem Gesetze zum
selbstständigen Gewerbebetriebe erforderlichen bersönlichen Eigenschaften besitzen, berechtigt,
im Fürstenthume Gewerboarbeiten, zu denen sie in ihrer Heimath besugt sind, auszuführen
oder durch ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deehalb zur Entrichtung diesseiliger
Staats= oder Kommunalabgaben verpflichtet zu sein, dafern in ihrer Heimath eine gleiche
Vergünstigung für diesseilige Staatsangehörige gesetzlich besteht, und ihre Gewerbsberech-