Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M 21. 
(Ausgegeben den 5. September 1868.) 
40. Landesherrliche Verordnung, 
die Einführung eines neuen Strasgesetzbuchs 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden ilterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
sügen hiermit zu wissen: 
Um die hierländischen Strafgesetze in möglichste Uebereinstimmung mit den desfallsigen 
Gesetzen derjenigen Thüringischen Staaten zu bringen, zu welchen Wir Vetreffs des 
Appellationsgerichts zu Eisenach in ein gemeinschaftliches Verhältniß getreten sind, haben 
Wir Uns bewogen gefunden, dem nachstehenden 
Strafgesetzbuche 
Unsere Landesfürstliche Genehmigung zu ertheilen. 
Mit Zustimmung des Landtags verkünden Wir dasselbe als Gesetz und verordnen 
wegen dessen Einführung und Anwendung Folgendes: 
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