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Die Handarbeit wird an jedem Tag in der Dauer der orlsüblichen Taglohnarbeit
geleistet.
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefänguiß festgehallen, erhält aber, falls
er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der Gefangenen.
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von gleicher
oder der noch übrigen Dauer an die Sielle.
Geldstrafe.
Art. 15.
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahlweise mil au-
deren Strafen verordnet.
Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern, und gerichts-
klundig unvermögenden Personen, hal der Richter in allen Fällen slatt der Geldstrafe auf
Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe zu erkennen, dergestalt, daß auf
den Betrag von fünfzehn Groschen ein Tag Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird.
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem Verurtheil-
len eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht übersteigen darf, unter der
Androhung, daß im Fall der Michtbefolgung i Gefängnißstrafe oder geeigneten Falles
Hawarbeitostrase verfahren werde. Entrichtet der Verurtheilte die Geldstrafe nicht, so ist
dieselbe nach dem vorgedachten Verhältuiß in Gefengnißstrase oder Handarbeilsstrafe zu
verwandeln, wenn nicht dao Straferkenntniß bereits das Verhältniß dieser letzteren Stra-
sen nach Art. 16 in anderer Weise bestimmt hat.
Art. 16.
Wo Geldstrafe und Gefängnißstrafe wahlweise vorgeschrieben sind, und nicht schon
der in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Nothwendigkeit einer Beseitigung der Geld-
strase eintritt, hat der Nichter sich sosort in dem Straferkenntniß über die Wahl der
Strafart auzzusprechen und diejenige auszuwählen, welche er in dem vorliegenden Falle
mit Rücksicht auf Stand, Bildungsstufe und Vermögensverhältnisse des zu Oeslrafenden
für die zweckmäßigste bäl. Nach eben diesen Nücksichten hat er, wenn er die Geldstra
wählt, deren Belrag sestzustellen, wobei ein Betrag von zehn Groschen bis zu drei Thaler
einem Tag Gefängniß gleich zu achten ist. An der Sielle der Gefängnißstrafe kann nach
Art. 14 auch auf Handarbeitsstrafe erkannt werden.
Bei auserwählter Geldstrafe soll der Richter für den Fall, dah dieselbe nicht entrich-
t wird, die entsprechende Gefängniß, oder Handarbeitsstrafe mit bestimmen, wenn er
nicht das im Art. 15 gedachte Verhältniß der Strafen für angemessen erachtet.