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Art. 237.
Bei betrüge erischen Handlungen unter den in Art. 229 und 230 angegebenen Ver-
hältnissen tritt Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten mit der in diesen Artikeln
bestimmten Strafe ein.
Art. 238.
Es wird nicht als Belrug bestraft, wenn der Irrthun des Anderen auf seiner
eigenen Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit berußt und der den Irrthum Benuztzende sich
rücksichtlich desselben nur unthätig verhalten hat.
Ebenso tritt keine Bestrafung wegen Betrugs ein, wenn durch N allgemeine An-
preisungen oder Urtheile ein Irrihum bei dem Auderen veranlaßt wird
Bei Eingehung von Verträgen soll überhaupt der Vetrug nur dann bestraft werden,
falls der Irrthum des Anderen sich auf Verhältnisse bezieht, bei welchen den Umständen
nach anzunehmen ist, daß der Andere den Verlrag gar nicht oder anders abgeschlossen
haben würde, wenn er die Verhältnisse in ihrer wahren Lage gekannt hätte.
Auch soll der Betrug bei Eingehung von Verträgen nur auf Antrag des Betheiligten
untersucht und bestraft werden.
Art. 239.
Wer mil einem Minderjährigen oder einer sonst unter Vormundschaft stehenden Per-
son, unter Benutzung deren Schwäche, beichtsinn oder Leidenschaft, und ohne Einwilligung
des Vaters oder Vormundes, vorsählich ein die erstere benachtheiligendes Geschäft eingeht,
soll auch in Ermangelung der übrigen Erfordernisse des Belrugs, auf Antrag des Valers
oder Vormundes mit Gefängniß bestraft werden.
Ausgezeichneter Betrug.
Art. 240.
Dient die Religion, eine religiöse Handlung oder eine Sache, welche bei dem Got-
teödienst gebraucht wird, in dieser Eigenschaft als Mittel zur Ausführung eines Betrugs,
so ist auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu erkennen.
Art. 241.
Mißbraucht eine öffentlich angestellte Person ihre Amtsverhälinisse zum Zweck eines
Betrugs, so ist der Richter ermächtigt, die verwirfte Strase unter Beibehaltung ihrer
Zeitdauer in die zunächst folgende höhere Strafart zu verwandeln, oder statt dessen die
verwirkte Strafe in ihrer Zeitdauer um die Hälfte zu erhöhen.