Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältniß- 
mäßiger Geldbuße beslraft. 
Art. 248. 
Wer durch falsche Angaben über seine persönlichen oder Vermögensverhällnisse das 
Bürgerrecht oder die Mitgliedschaft in Gemeinden, das Stimmrecht oder die Wahlfähigkeit 
bei Ausübung politischer oder gemeindebürgerlicher Rechte, oder die Besuguiß zu einem 
Gewerbsbetrieb erschleicht, ist mit Gefängnisß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Die falsche Angabe über persönliche oder Vermögensverhältnisse zur Erlangung von 
privatrechtlichen Stellungen wird auf Autrag des Betheiligten mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten geahndet. 
Art. 249. 
Wer durch widerrechtliche Handlungen den Familienstand eines Menschen zu dessen 
Nachtheil unterdrückt oder verändert, ein Kind denjenigen vorenthält, denen es gehört, oder 
anderen Personen ein fremdes Kind als ihnen angehörig unterschiebt, ist mit Arbeitshaus 
bis zu vier Jahren zu belegen. 
Art. 250. 
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt sieht, verleitet, 
daß sie sich der Aufsicht ihrer Eltern oder Vormünder durch die Flucht entzieht, oder ihr 
dazu behülflich ist, oder eine solche bereils enlflohene Person verbirgt oder verheimlicht, wird 
auf Antrag der Eltern oder Vormünder mit Gefängniß bestraft. 
Art. 251. 
Verleitet jemand eine Person zu einer ungültigen Ehe mit sich oder einem Dritten 
durch Erregung oder Benntung eines Irrihums derselben, wozu auch die Verschweigung 
eines ihm bekannten Ehehindernisses gerechnet werden soll, so tritt Gefängnißstrafe bis zu 
einem Jahr ein, wenn der betrogene Theil darauf anträgt und die Ehe des Irrthums 
wegen für ungültig erklärt ist. · 
Fälschung. 
Art. 252. 
Wer unter dem Namen einer öffentlichen Behörde eine falsche Urkunde ausslellt, oder 
eine ächle öffentliche Urkunde oder eine öffentlich beglaubigte Privaturkunde verfälscht, rechis- 
widrig vernichtet, unbrauchbar mächt oder verheimlicht, oder eine falsche oder verfälschte 
öffentliche Urkunde wissentlich gebraucht, um in allen diesen Fällen sich oder einem Anderen
	        
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