Sechstes Kapitel.
Von der Voruntersuchung im Allgemeinen.
I. Siellung des Untersuchungsrichters und des Kreisgerichtes im Allgemeinen.
Art. 73. Die Voruntersuchung (Artikel 3) wird von dem Untersuchungsrichter
perfönlich und unmittelbar geführt. Doch kann er einzelne Handlungen durch Einzel-
richter vornehmen lassen. Sind Unlersuchungehandlungen in einem freumden Gerichtsbe-
zirke vorzunehmen, oder dient deren Vornahme daselbst zur Erleichterung, so hat er den
Richter des fremden Gerichtobezirkes um die Vornahme zu ersuchen.
Art. 74. In der Regel hat der Umtrsuchungsrichter die Voruntersuchung nicht
eher zu beginnen, als bis der Staatsanwalt einen dahin zielenden Antrag gestellt hat.
Gelangen Anzeigen eines Verbrechens an ihn, bevor der Staatsanwalt einen An-
trag gestellt hat, so muß er dieselben annehmen und dem Staatsanwalte unverweilt da-
von Nachricht geben, was er auch zu thun hat, wenn er auf irgend eine andere Weise
Kenntniß von einem Verbrechen vor der Antragstellung des Staatsanwaltes erhält.
Hafstet Gefahr auf dem Verzuge, so muß er auch sofort die zur Feststellung des That-
bestandes und zur Verfolgung oder Festnehmung des Thäters erforderlichen Handlungen
vornehmen.
Art. 75. Hat der Staatsanwalt Untersuchung beantragt, so hat der Unter-
suchungsrichter von nun an überhaupt auch von Amtswegen einzuschreiten und das Geeig-
nete zu verfügen.
76. Auf alle Anträge des Staatsanwalis in der Voruntersuchung hat der
Untersuchungsrichter regelmäßig alsbald Entschließung zu fassen. Er kann Anträge ab-
une und muß dam den Slaatsanwalt sofort davon in Remutniß feben.
77. In zweifelhaften Fällen steht dem Untersuchungsrichter frei, über einen
antrh % Staatsanwaltes die Entschließung des Kreisgerichtes einzuholen.
Auch außerdem kann er, so oft er e wegen Wichligkeit einer Untersuchungohand-
lung nöthig findet, eine Berathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes veranlassen.
Er nimmt dann an der Verathung, aber nicht an der Beschlußfassung Theil.
Art. 78. Von den Versammlungen des Kreiögerichtes, welche die Voruntersuchung
betreffen, und von den Gegenständen, welche darin zur Besprechung kommen sollen, ist
der Staatsanwalt, soviel thunlich, vorber zu benachrichtigen, damit er seine Ansichten
darüber schriftlich oder mündlich vorlragen kann (Art. 45)j.
Art. 79. Alle eine Voruntersuchung betrefsenden Beschlüsje des Kreisgerichtes
lind dem Untersuchungörichter und von diesem dem Staatsanwalte oder den sonst be-
tbeiligten Personen alsbald zu eröffnen.