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oder nicht angenommenen Beweises, wegen der erkannten Strafart und Strafgröße,
wegen der Entscheidung über etwaige privakrechtliche Ansprüche und wegen der Kosten
ergriffen werden.
Art. 318. Die Appellation steht dem Angeklagten und dem Staatsanwalte oder
dem Privat-Ankläger, einem jeden, soweit das Endurtheil des Kreisgerichtes ihn berührt
oder dem Gegner zum Vortheile gereicht, zu.
Die Erben eines verstorbenen Angeklagten können an dessen Stelle nur bei erkannten
Geldstrafen und wegen elwa mitentschiedener Civil-Punkte oder wegen der Kosten appel-
liren oder die von ihrem Erblasser bereits ergriffene Appellation fortsetzen.
Ist der Angeklagte nach Eröffunug des vorigen Urtheiles gestorben, so kann der
Staatsanwalt nur, sosern Geldstrafe oder der Kostenpunkt in Frage sleht, gegen die Er-
ben des Angeklagten appelliren oder eine schon angelegte Appellation fortsetzen.
Art. 319. Ein Privat-Betheiligter, welcher sich wegen privakrechtlicher Ansprüche
dem Strafverfahren angeschlossen hat, und dessen Ansprüche als unstatthaft oder wegen
ermangelnder Vescheinigung ganz oder theilweise aberkannt worden sind, kann nur dann
appelliren, wenn von dem Angefklagten oder von dem Staatsanwalte in irgend einer, die
privatrechtlichen Ansprüche vielleicht auch nicht berührenden Beziehung, appellirt worden
ist. Die Einwendung einer solchen Neben-Appellation schließt jede weitere Betretung des
Civil-Weges aus.
Wendet der Privat-Betheiligte keine Neben-Appellation ein, so kann er gleichfalls
auf dem Civil-Wege keine weileren Ansprüche geltend machen; es sei denn, daß er inner-
halb der für die Neben-Appellation geltenden Nothfrist sich diese Geltendmachung besonders
vorbehalten hat. 6
Kann er in Ermangelung eines Hauptrechtsmittels nicht appelliren, so steht ihm frei,
seine Ansprüche, ungeachtet der in dem Strafverfahren vorliegenden Entscheidung, noch
auf dem Civil-Wege zu verfolgen.
Die Erhebung einer Civil-Klage entzieht die Befugniß, auf die im Strafverfahren vor-
liegende Entscheidung zurückzugehen, indem die letztere nunmehr als nicht erkheilt an zusehen ist.
Art. 320. Die Appellationen sind bei dem Kreisgerichte mündlich zu Protokoll
zu geben oder schriftlich einzuwenden, welchen Falles ein Duplikat beizufügen ist. Nich-
tigkeitsgründe müssen einzeln bestimmt angegeben werden; auch andere beschwerende Punkte
sollen deutlich bezeichnet, jedoch eine allgemein eingewendete Appellation angesehen werden,
als,sei sie gegen alle einzelne Theile des Urtheiles, welche gegen den Appellanten gehen, gerichtet.
Dem Angeklagten und dem Staatsanwalte läuft zur Einwendung eine zehntägige
Nothfrist nach den näheren Bestimmungen im Art. 307. Eine Belehrung des Ange-
llagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel ist nicht erforderlich. Auch gilt hür Wie-
dereinsetung in den vorigen Stand mit analogischer Anwendung der Vorschfte im Art.
308. Die Entscheidung über die nachgesuchte Wiedereinsetzung ist dem Appellationd · Ge-
richte zu überlassen.
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